: ABC des Arbeitskampfs: So wird gestreikt
Zur Zeit streiken in Nordrhein-Westfalen ÄrztInnen, ArzthelferInnen, Klinikpersonal, Universitätsangestellte, BusfahrerInnen und MetallarbeiterInnen – eine Vokabelhilfe für unzufriedene ArbeitnehmerInnen
Die Gesetze: Streiken ist grundsätzlich erlaubt. Im Artikel 9 des Grundgesetzes ist die Tarifautonomie festgeschrieben: Für die Regelungen der konkreten Arbeitsbedingungen sind die Tarifvertragsparteien zuständig. Wenn dafür gestritten und gestreikt wird, geht das den Staat nichts an – außer jemand macht sich strafbar.Die Streikverbote: Manchmal sind Streiks nämlich doch verboten. Politische Streiks zum Beispiel: In Deutschland darf nur um Tarifverträge gekämpft werden. Das politische Streikverbot wird damit begründet, dass in einer parlamentarischen Demokratie die politische Willensbildung frei von Zwängen sein soll.
Verboten sind auch wilde Streiks. Streiks müssen immer von Gewerkschaften organisiert sein – weil es ja eben nur um Tarifbedingungen gehen darf (siehe: Die Gesetze). Wild ist also alles ohne Gewerkschaft.
BeamtInnen haben nach heutiger Rechtsaufassung kein Streikrecht. Begründung: Weil sie lebenslang vom Staat alimentiert werden, müssen sie ihrem Dienstherren auch lebenslang loyal sein.Die Streikregeln: Streiks, die kürzer als einen Tag dauern, sind Warnstreiks. Die Streikenden kriegen dafür kein Streikgeld (siehe Das Streikgeld). Dauert er länger heißt er einfach Streik oder je nach Ausprägung Vollstreik, Flächenstreik, Schwerpunktstreik. Häufig organisieren die Gewerkschaften auch eine Urabstimmung, bei der über die Streikbereitschaft im Betrieb abgestimmt wird. Kommt es zu Verhandlungen der Tarifparteien, wird ebenfalls über die Ergebnisse urabgestimmt.
Das Streikgeld: ArbeitnehmerInnen, die die Arbeit verweigern, müssen die Chefs auch nichts zahlen. Damit trotzdem gestreikt werden kann, greifen die Gewerkschaften in ihre Streikkassen und ersetzen den ausgefallenen Lohn – zumindest zu einem großen Teil. Gezahlt wird das komplette Netto-Grundgehalt, das sind je nach Branche zwischen 75 und 90 Prozent des Netto-Gehaltes. Streikgeld kriegen nur Gewerkschaftsmitglieder. Die müssen sich dafür jeden Tag im Streikbüro in eine Liste eintragen. Nicht-Gewerkschaftsmitglieder, die wegen eines Streiks nicht arbeiten, haben auch kein Anrecht auf Arbeitslosengeld.Die Aussperrung: Die Türen sind zu, auch die, die gar nicht streiken wollen und auch von den Gewerkschaften nicht dazu aufgerufen wurden, können nicht arbeiten. So können und dürfen die ArbeitgeberInnen den Gewerkschaften richtig Druck machen: Weil die Nicht-Gewerkschafter kein Geld kriegen, streiten die mit den streikenden KollegInnen. Sperrt eine ganze Branche ihre ArbeitnehmerInnen aus, schrumpfen die Streikkassen empfindlich. Die ArbeitgeberInnen müssen allerdings „die Verhältnismäßigkeit wahren“, urteilte der Bundesgerichtshof. Streiken 200 Metaller, dürfen nicht alle 240.000 Metallbeschäftigten ausgesperrt werden.Die Streikbrecher: Sie können durch ihre Arbeit den schärfsten Streik zerstören. Irgendwelche StreikgegnerInnen gibt es eigentlich immer. Sie gehen weiter arbeiten und schwächen dadurch den wirtschaftlichen Druck durch den Streik ab. Manchmal heuern ArbeitgeberInnen auch LeiharbeiterInnen an, um ihren Betrieb aufrecht zu halten.Die Streikposten: Sie versuchen, die Streikbrecher davon zu überzeugen, mit ihnen zu streiken. Sie stehen mit knallorangenen Westen vor den Betriebstüren. Richtig blockieren dürfen sie sie nicht – nur mit Worten. Streikposten organisieren außerdem die Streikgeld-Listen und den Ablauf eines Streiktages von der Suppe bis zum Trillerpfeifenvorrat. MIB