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Archiv-Artikel

§ 184 Abs. 3–5 StGB

Von HH

Der Vorwurf: Christine Brauer hat zufällig auf dem Computer eines Kollegen kinderpornografische Bilder gefunden und den Mann angezeigt. Die Ermittlungen dauern an.

Die Vorschrift: Kinderpornografisch sind Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen (§ 184 Abs. 3–5 StGB). Schriften stehen Ton- und Bildträger gleich. Ein Kind ist eine Person unter vierzehn Jahren. Auf den Besitz von Kinderpornografie stehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Das Vorgehen: Die Auswertung kinderpornografischer Schriften obliegt der Polizei und ist somit Sache der Länder. Zentral zuständig dafür sind die Landeskriminalämter, in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein werten auch größere Polizeidienststellen Daten aus. Bayern hat damit zudem seit kurzem privatwirtschaftliche Institute beauftragt, ähnliche Überlegungen gibt es angesichts steigender Datenmengen im Saarland und in Sachsen. Das Problem mehrmonatiger Bearbeitungszeiten und Vorgangsstaus kennen alle Landeskriminalämter außer Bayern. Die Landgerichte Kiel, Halle und Aachen haben geurteilt, dass die polizeiliche Auswertungszeit beschlagnahmter Datenträger nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Das LKA Rheinland-Pfalz verweigerte der taz die Stellungnahme. HH