DIE SATZUNG DER GENOSSENSCHAFT
I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DER -
GENOSSENSCHAFT
§ 1 Firma und Sitz
1. Die Firma lautet:
taz, die tageszeitung. Verlagsgenossenschaft eG
2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.
§ 2 Zweck und Gegenstand
1. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder als Mitarbeitende und Leser und Leserinnen der Tageszeitung „die tageszeitung“.
2. Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der Vertrieb der Tageszeitung „die tageszeitung“ sowie angrenzender Publikationen, die Vermietung und Verpachtung genossenschaftseigener Räume und Einrichtungen, die Bereitstellung von sonstigen Dienstleistungen.
3. Die Genossenschaft kann sich an sonstigen Unternehmen beteiligen und die Funktion einer Holding übernehmen.
4. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3
1. Mitglieder der Genossenschaft können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften werden.
2. Mitarbeitende im Sinne dieser Satzung haben einen Anspruch aufAufnahme in die Genossenschaft, sofern sie die weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen und ein Ausschließungsgrund nicht besteht.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der Abgelehnte die Versammlung der Mitarbeitenden anrufen, die letztgültig entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
– Kündigung (§ 5)
– Ausschluss (§ 7)
– Übertragung des Geschäftsguthabens
– im Falle des § 6 Satz 2 oder im Falle Auflösung der juristischen Personen oder Personengesellschaften.
§ 5 Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, durch einfache schriftliche Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären oder – wenn es mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist – einzelne von mehreren Geschäftsanteilen aufzukündigen. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Dabei ist eine Frist von zwei Jahren einzuhalten.
§ 6 Tod eines Mitglieds
Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahrs, in dem die Überlassung zu erfolgen hatte.
§ 7 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) es eine wesentliche, ihm durch die Satzung auferlegte Verpflichtung
verletzt;
b) es den Interessen der Genossenschaft gröblich zuwiderhandelt;
c) es unter seiner der Genossenschaft mitgeteilten Anschrift länger als sechs Monate nicht erreichbar ist;
d) es durch Äußerungen gegen die Grundlagen der Genossenschaft verstoßen hat, sich der publizistischen Verfolgung von Zielen zur Durchsetzung eines demokratischen, an der Verteidigung der Menschenrechte und der Interessen der Schwachen sowie im Kampf gegen Rassismus, Frauenunterdrückung und -diskriminierung und Faschismus verpflichteten Journalismus zu widmen;
e) es zahlungsunfähig geworden ist, insbesondere wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
f) wenn ein Geschäftsguthaben eines Mitglieds gepfändet oder arrestiert worden ist und das Mitglied diesen Zustand nicht binnen Monatsfrist nach Pfändung oder Arrest beendet.
2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Für den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist die Generalversammlung zuständig.
3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen.
4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Er ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
5. Vom Augenblick der Absendung der Mitteilung nach Absatz 4 an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung, Versammlung der Mitarbeitenden oder sonstigen Mitgliederversammlungen teilnehmen, es kann seine Rechte nach § 10 Absatz 1 nicht mehr wahrnehmen.
6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung der Mitteilung über den Ausschluss Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Möglichkeit, Beschwerde beim Aufsichtsrat einzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 8 Übertragung von Geschäftsguthaben
1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag mit Zustimmung des Vorstands auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn mit der Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers der Gesamtbetrag der gem. § 34 Absatz 1 höchstens zulässigen Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird.
2. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben sollte im Zweifel nur in einer Höhe erfolgen, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteils entspricht. Nicht vollständig eingezahlte Anteile sind mit der Übertragung auf volle Geschäftsanteile gemäß dieser Satzung aufzufüllen, damit als Ergebnis der Übertragung nur voll eingezahlte Geschäftsanteile bei allen beteiligten Mitgliedern bestehen.
4. Die Übertragung von Geschäftsguthaben bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2, zweiter Halbsatz GenG und denjenigen des § 7 dieser Satzung der Zustimmung des Vorstands.
§ 9 Auseinandersetzung
1. Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. Verlustvorträge sind anteilig im Verhältnis der Geschäftsguthaben abzuziehen.
2. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren ab Fälligkeit.
§ 10 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt,
a) auf der Generalversammlung ihre Rechte wahrzunehmen und insbesondere das Stimmrecht auszuüben;
b) soweit sie in die Versammlung der Mitarbeitenden aufgenommen sind (§ 15 Absatz 1 dieser Satzung), an dieser Versammlung teilzunehmen und dort mitzubestimmen und die Einladung einer Versammlung der Mitarbeitenden sowie die Ankündigung von Verhandlungsgegenständen unter den in § 17 Absatz 2 der Satzung bezeichneten Voraussetzungen zu verlangen;
c) die Zahlung der beschlossenen Rückvergütung und Dividende zu verlangen. (§ 31 f dieser Satzung)
2. Die Mitglieder sind auf geeignete Weise über den Fortgang des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs der Genossenschaft zu informieren.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile. Es soll sein Stimmrecht persönlich ausüben und kann sich nicht vertreten lassen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
3. die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen,
4. eine Änderung ihrer Anschrift der Genossenschaft schriftlich mitzuteilen.
III ORGANE DER GENOSSENSCHAFT
§ 12 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
A. die Generalversammlung
B. die Versammlung der Mitarbeitenden
C. der Aufsichtsrat
D. der Vorstand
Die Generalversammlung
§ 13 Sitzungen der Generalversammlung
1. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung der Genossenschaft;
c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
d) Verschmelzung der Genossenschaft;
e) Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
f) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
g) Änderung der Rechtsform;
h) die Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie die Verwendung eines Gewinn- oder Verlustvortrags;
i) Wahl und Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats;
j) Wahl von 2 Kuratoriumsmitgliedern der taz Panter Stiftung.
2. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Generalversammlung zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.
§ 14 Frist und Zeitpunkt
1. Die ordentliche Generalversammlung findet innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt, außerordentliche Generalversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach Gesetz oder Satzung die Einberufung einer Generalversammlung geboten ist.
2. Eine Generalversammlung muss ferner ohne Verzug einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Genossen oder die Versammlung der Mitarbeitenden in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und der Gründe für die Einberufung dies verlangt. In gleicher Weise können die Genossen oder die Versammlung der Mitarbeitenden auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung angekündigt werden.
3. Die Generalversammlung wird durch Einladung der Mitglieder mittels Anzeige in der taz oderdurch Veröffentlichung in elektronischen Publikationen der taz, insbesondere auf der Website der taz und durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform spätestens drei Wochen vor ihrem Stattfinden einberufen. In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf zwei Wochen abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die Einladung vornimmt, und hat die Tagesordnung zu enthalten.
4. Versammlungsort ist im Falle von Präsenzversammlung Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende. Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt wurden, dass sie noch fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im Rahmen der Zuständigkeit der Generalversammlung zulässig.
a) Die Versammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Bei der Durchführung einer virtuellen Generalversammlung ist die technische Realisierung einer Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen der Genossenschaft und der Mitglieder untereinander sicherzustellen.
Ist eine Frist zu berechnen, ist hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
b) Die Versammlung kann auch „hybrid“, das heißt als Präsenzveranstaltung mit gleichzeitiger elektronischer Teilnahmemöglichkeit für die Mitglieder durchgeführt werden. In diesem Fall können die Mitglieder an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit an einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (virtuelle Teilnahme an einer Präsenzversammlung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14, Absatz 4 lit. a).
Über die Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung beschließt der Vorstand, in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 3 der Aufsichtsrat. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen. Die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung kann unbeschadet der Regelungen in § 51 Absatz 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung nach Satz 1 der Absätze des § 14, Absatz 4 lit. a) und b) zurückzuführen sind, es sei denn, der Genossenschaft ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in der für die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Leitung der Versammlung.
a) Dem Prüfungsverband ist die Einberufung der Generalversammlung unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig anzuzeigen.
6. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
7. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch für Satzungsänderungen über Verzinsung, Rückvergütung und Dividende (§ 38 der Satzung). Beschlüsse über alle anderen Satzungsänderungen sowie die Auflösung, Umwandlung und Verschmelzung der Genossenschaft bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen. Widerspricht die Versammlung der Mitarbeitenden durch einen innerhalb von vier Wochen gefassten Beschluss einem Beschluss der Generalversammlung über eine Satzungsänderung, dann bedarf die Zurückweisung dieses Widerspruchs zu ihrer Gültigkeit eines einstimmig (der abgegebenen Stimmen) gefassten Beschlusses der Generalversammlung.
8. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, Stimmkarte oder elektronisch, im Falle der Durchführung gem. § 14, Absatz 4, lit. a) oder b) elektronisch oder durch namentliche Abstimmung. Wahlen
erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens 10 anwesende
Mitglieder dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat
es der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Auf
Antrag ist er hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen
Mehrheit bedürfen.
9. Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Aufsichtsrats
geleitet.
10. Beschlüsse der Generalversammlung sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die von dem Vorsitzenden und den anwesenden
Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind. Der Niederschrift
ist der Beleg der Einberufung beizufügen. Zusätzlich ist der Niederschrift
im Fall des § 14, Absatz 4 lit. a) und b) ein Verzeichnis über
die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen
und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken.
Die Versammlung der Mitarbeitenden
§ 15 Zusammensetzung
1. Mitarbeitende sind diejenigen Mitglieder der Genossenschaft, die
mehr als ein Jahr bei der Genossenschaft oder bei einem von ihr
beherrschten Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt
oder sonst wesentlich für die Genossenschaft tätig waren und vom
Vorstand als Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden
anerkannt wurden. Binnen einem Monat nach Zugang eines Antrags
auf Anerkennung als Mitarbeitende oder Mitarbeitender soll der
Vorstand entscheiden. Lehnt der Vorstand ab, so steht der oder dem
Abgelehnten die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden
zu. Die Versammlung der Mitarbeitenden entscheidet endgültig.
Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Vorstand
die Eigenschaft als Mitarbeitende oder Mitarbeitender wieder
aberkennen. Die Vorschriften über das Verfahren beim Ausschluss
eines Mitgliedes (§ 7 Absatz 3, 4 der Satzung) gelten entsprechend.
Den Mitarbeitenden steht gegen die Entscheidung des Vorstands
(Aberkennung der Mitgliedschaft in der Mitarbeiterversammlung) nur
die Berufung an die Versammlung der Mitarbeitenden zu. Die
Eigenschaft und die Rechte als Mitarbeitende sind an die Person
des Mitarbeitenden gebunden. Sie sind weder veräußerbar noch
vererblich noch sonst übertragbar. Der Vorstand hat eine Liste der
Mitarbeitenden zu führen, die von allen Mitarbeitenden eingesehen
werden kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands
sind zur Teilnahme an der Versammlung der Mitarbeitenden berechtigt
und verpflichtet. Sie haben kein Stimmrecht.
2. Die Rechte der Mitarbeitenden und die Rechte der Versammlung
der Mitarbeitenden nach dieser Satzung sind Sonderrechte. Sie
können nicht ohne Zustimmung von 3/4 der Mitglieder der Versammlung
der Mitarbeitenden durch Satzungsänderung oder auf sonstige
Weise entzogen werden. Ein jedes Mitglied der Versammlung der
Mitarbeitenden kann die Rechte der Versammlung der Mitarbeitenden
im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Die Mitglieder
der Versammlung der Mitarbeitenden haben ein Auskunftsrecht
gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat. Innerhalb der Versammlung
der Mitarbeitenden können sie Unterrichtung verlangen über Angelegenheiten
der Genossenschaft, soweit dies zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunft hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaft zu
entsprechen. Sie darf verweigert werden, wenn
a) sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der
Genossenschaft einen Nachteil zuzufügen,
b) der Vorstand oder der Aufsichtsrat sich strafbar machen durch die
Erteilung der Auskunft oder gegen satzungsgemäße, gesetzliche
oder vertragliche Geheimhaltungsbestimmungen verstoßen würde,
und
c) soweit arbeits- oder dienstvertragliche Angelegenheiten berührt
werden.
§ 16 Sitzungen der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder
der Genossenschaft
1. Die Versammlung der Mitarbeitenden und ihre Mitglieder als
Teilnehmer dieser Versammlung haben das Recht, Beschlüssen der
Generalversammlung zu widersprechen. Die Generalversammlung
muss ihre Beschlüsse dann mit den in § 14 bezeichneten Mehrheiten
erneut beschließen, damit diese Gültigkeit erlangen.
2. Die Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der Genossenschaft
und diese als Teilnehmer der Versammlung haben das Recht,
die Mitglieder des Vorstands im Rahmen des § 26 zu bestellen und
gegen Beschlüsse des Vorstands über den Verkauf von Geschäftsanteilen
bzw. Anteilen an verbundenen Unternehmen (§ 24 Absatz 3
der vorliegenden Satzung) Veto einzulegen.
3. Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat
der Vorstand die Versammlung der Mitarbeitenden zu unterrichten
über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der
Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.
4. Ein Redaktionsstatut bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der
Zustimmung der Versammlung der mitarbeitenden Mitglieder der
Genossenschaft.
§ 17 Frist und Zeitpunkt
1. Die ordentliche Versammlung der Mitarbeitenden findet innerhalb
von zwei Wochen nach jeder Generalversammlung statt, außerordentliche
Versammlungen der Mitarbeitenden finden nach Bedarf
statt. Auch diese Versammlung der Mitarbeitenden kann virtuell oder
"hybrid" durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Vorschriften
zu § 14, Absatz 4 lit. a) und b). Über die Art und Weise der Durchführung
der Versammlung beschließt der Vorstand, in dem Fall des
§ 14, Absatz 4 lit. b) Satz 4 der Aufsichtsrat. Die Versammlung wird
in der Regel vom Vorstand einberufen. Verzögert der Vorstand die
Einberufung, so ist der Aufsichtsrat dazu verpflichtet, soweit nach
Satzung die Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden
geboten ist.
2. Eine Versammlung der Mitarbeitenden muss ferner ohne Verzug
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitarbeitenden in einer von
ihnen unterschriebenen Eingabe unter Benennung des Zwecks und
der Gründe für die Einberufung dies verlangt. In gleicher Weise
können die Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden auch
verlangen, dass bestimmte Gegenstände für die Beschlussfassung
angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, dann
gilt die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GenG entsprechend.
3. Die Versammlung der Mitarbeitenden wird durch Einladung ihrer
Mitglieder spätestens eine Woche vor ihrem Stattfinden einberufen.
In dringenden Eilfällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage
abgekürzt werden. Die Einberufung ist vom Vorstand oder vom
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen, wenn dieser die
Einladung vornimmt und hat die Tagesordnung zu enthalten. Die
Einladung erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der taz-
Unternehmen. Zusätzlich kann die Einladung in der durch § 14
Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung vorgesehenen Weise erfolgen,
durch Anzeige in der tageszeitung oder durch unmittelbare Benachrichtigung
in Textform eingeladen werden.
4. Versammlungsort ist Berlin. Das Nähere bestimmt der Einladende.
Dieser bestimmt auch die Tagesordnung. Anträge sind zu
berücksichtigen, die so rechtzeitig gestellt werden, dass sie noch
fristgerecht angekündigt werden können. Anträge sind nur im
Rahmen der Zuständigkeit der Versammlung der Mitarbeitenden
zulässig.
5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens mit der
Frist nach Abs. 3 vor der Versammlung der Mitarbeitenden in der für
die Einberufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden ist,
können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt jedoch nicht für
Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie für Anträge auf
Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Mitarbeitenden.
6. Die Versammlung der Mitarbeitenden ist beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlüsse, mit denen die
Versammlung der Mitarbeitenden einer Satzungsänderung widerspricht
(§ 14 Absatz 7 letzter Satz), bedürfen einer Mehrheit von 2/3
der abgegebenen Stimmen.
7. Die Versammlung der Mitarbeitenden fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit.
8. Die Abstimmung erfolgt im Falle einer Präsenzversammlung durch
Handaufheben, Stimmkarte, elektronisch oder durch namentliche
Abstimmung, sonst per elektronischer Stimmabgabe. Wahlen
erfolgen durch geheime Abstimmung, wenn mindestens zehn
Mitarbeiter dies verlangen. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so hat es
der Vorsitzende durch Auszählung feststellen zu lassen. Auf Antrag
ist er hierzu verpflichtet bei Beschlüssen, die einer besonderen
Mehrheit bedürfen.
9. Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung.
10. Beschlüsse der Versammlung der Mitarbeitenden sind in einer
Niederschrift festzuhalten, die von der Versammlungsleitung und
den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben ist.
Der Niederschrift ist der Beleg der Einberufung beizufügen.
Der Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Ist nach den
Gesetzen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine höhere
Zahl festzusetzen, so gilt die danach zulässige Mindestgröße des
Aufsichtsrats.
2. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich dem
Vorstand angehören oder dauernde Stellvertreter des Vorstands
sein. Frühere Mitglieder des Vorstands dürfen erst nach erteilter
Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
3. Die Wahl des Aufsichtsrats erfolgt durch die Generalversammlung,
soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
Erhalten die Bewerber weniger als 2/3 der gültigen Stimmen,
so sind sie nicht gewählt. Der Wahlgang ist so lange zu wiederholen,
bis die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder mindestens 2/3 der
gültigen Stimmen erreicht haben.
4. Zusätzlich sind bis zu 3 Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats und die
Reihenfolge ihres Nachrückens zu bestimmen. Für die Zusammensetzung
und Wahlen gelten die gleichen Vorschriften wie für die
Mitglieder des Aufsichtsrats.
§ 19
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch
andere Personen wahrnehmen lassen.
§ 20
1. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
a) den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von
Gesetz und Satzung zu überwachen und sich von dem Gange der
Genossenschaft zu unterrichten;
b) den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und
darüber der Generalversammlung und der Versammlung der
Mitarbeitenden vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu
erstatten;
c) sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer
durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;
d) der Versammlung der Mitarbeitenden für die Wahl von Mitgliedern
des Vorstands Vorschläge zu machen;
e) Mitglieder des Vorstands vorläufig ihres Amtes zu entheben und
wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche
zu veranlassen;
f) die Generalversammlung oder Versammlung der Mitarbeitenden
zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich
erscheint und der Vorstand sie nicht einberuft;
g) die Genossenschaft bei Rechtsgeschäften und Prozessen mit den
Vorstandsmitgliedern zu vertreten;
h) die Mitwirkung an der Bestimmung der weiteren, hauptamtlichen
Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 dieser Satzung Absatz 1.
2. Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung
der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit
zu erfüllen.
§ 21
1. Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung. Sitzungen können auch in der Form des § 14,
Absatz 4 lit. a) oder b) durchgeführt werden.
2. Der Vorsitzende hat eine Sitzung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände
zu berufen, wenn es ein Mitglied des Aufsichtsrats
oder der Vorstand unter schriftlicher Mitteilung der Beratungsgegenstände
verlangt.
§ 22
1. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zu einer Beschlussfassung ist die Beteiligung aller Aufsichtsratsmitglieder
erforderlich. Abwesende Aufsichtsratmitglieder sind berechtigt,
dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben
überreichen lassen oder, im Falle der Durchführung der Sitzung
gem. § 14, Absatz 4 lit. a) oder b), durch Stimmabgabe in der
gewählten Form. Stimmabgabe und Form sind vom Vorsitzenden zu
protokollieren. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere
Aufsichtsratmitglieder oder durch Personen, die nicht zum Aufsichtsrat
gehören, aber berechtigt sind, an der Aufsichtsratsitzung teilzunehmen,
übergeben werden.
2. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung
im Wege schriftlicher, telegrafischer, elektronischer oder fernmündlicher
Abstimmung zulässig, wenn zwei Mitglieder des Aufsichtsrats
eine solche Beschlussfassung einfordern und kein Mitglied des
Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Im Falle schriftlicher,
telegrafischer, elektronischer oder fernmündlicher Beschlussfassung
ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates
unter der zuletzt bekannt gegebenen Anschrift schriftlich,
telegrafisch, elektronisch oder fernmündlich geladen sind und
mindestens zwei Drittel (2/3) der Aufsichtsratsmitglieder an der
Beschlussfassung teilnehmen. Auch bei schriftlicher, telegrafischer,
elektronischer oder fernmündlicher Abstimmung werden die Beschlüsse
des Aufsichtsrates mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit
nicht Gesetz oder Satzung oder Geschäftsordnung des Aufsichtsrates
andere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Schriftliche, telegrafische,
elektronische oder fernmündliche Ladungen oder Stimmabgaben
im Sinne dieser Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch
solche durch Telekommunikation mittels Text oder Bild.
3. Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einer Niederschrift festzuhalten,
die von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben
ist. Im Übrigen wird das Verfahren bei den Beratungen und
Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer Geschäftsordnung geregelt.
4. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen Schriftführer. Letzterer vertritt den Vorsitzenden als Stellvertreter.
§ 23
1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt 3 Jahre.
Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl
vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung,
die für das 3. Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird
das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt
wurde, mitgerechnet. Ausscheidende dürfen höchstens zweimal in
ununterbrochener Folge wiedergewählt werden.
2. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus,
so tritt an seine Stelle das gem. § 13 Absatz 1 (i) dieser Satzung
bestimmte Ersatzmitglied.
Der Vorstand
§ 24
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener
Verantwortung, soweit er darin nicht durch Gesetz oder Satzung
beschränkt ist. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich
und außergerichtlich.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter
Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen
Zusammenarbeit zu wahren;
b) die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;
c) den Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen;
d) einen das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan
aufzustellen;
e) ein Verzeichnis der Mitglieder (Mitgliederliste) gem. §§ 30 und 31
GenG zu führen;
f) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu
entscheiden;
g) über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder der
Versammlung der Mitarbeitenden zu entscheiden;
h) die Liste der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden zu
führen.
3. Den Verkauf von Anteilen an von der Genossenschaft gehaltenen
Gesellschaften, nicht aber den Gesamtverkauf, kann der Vorstand
tätigen, sofern
a) er dies einstimmig beschließt und
b) die Mehrheit der Mitglieder der Versammlung der Mitarbeitenden
nicht ein Veto dagegen einlegt. Zu dieser Frage kann ein jedes
Mitglied der Versammlung der Mitarbeitenden gegenüber dem
Vorstand sein Votum schriftlich abgeben.
§ 25
1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des
Vorstands müssen der Genossenschaft angehören. Mitglieder des
Aufsichtsrats dürfen dem Vorstand der Genossenschaft nicht
angehören. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen.
2. Die Genossenschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung genügt die Zeichnung
durch zwei Prokuristen.
§ 26
1. Die Versammlung der Mitarbeitenden wählt drei Mitglieder des
Vorstands. Diese gewählten Mitglieder des Vorstands bestimmen
gemeinsam mit dem Aufsichtsrat bis zu zwei weitere Mitglieder als
hauptamtliche Mitglieder des Vorstands, und zwar aus dem Kreis der
Geschäftsführer der mit der taz-Genossenschaft verbundenen
Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat bei der Bestimmung der zwei
hauptamtlichen Vorstandsmitglieder im Verhältnis zu den drei
Stimmen des Vorstands nur zwei Stimmen.
2. Die drei gewählten Mitglieder des Vorstands werden auf drei
Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der
Amtszeit jeweils für drei Jahre ist zulässig. Die Verlängerung der
Amtszeit obliegt der Versammlung der Mitarbeitenden. Sie bedarf
eines neuen Beschlusses der Versammlung der Mitarbeitenden, der
frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst
werden kann. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die zugleich
Geschäftsführer der taz sind, endet mit ihrer Abberufung durch die
drei gewählten Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, der
bei dieser Entscheidung nur mit zwei Stimmen wiegt, oder mit ihrer
Abberufung als Geschäftsführer.
§ 27
1. Der Widerruf der Vorstandsmitglieder ist jederzeit durch einen auf
Enthebung aus dem Amt lautenden Beschluss der Versammlung der
Mitarbeitenden oder durch einen entsprechenden Beschluss der
Generalversammlung möglich, wobei jeweils eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
2. Der vorläufigen Amtsenthebung durch den Aufsichtsrat haben sich
die Mitglieder des Vorstands bis zur endgültigen Entscheidung der
Generalversammlung zu fügen.
§ 28
Ist ein Mitglied des Vorstands verhindert, sein Amt auszuüben, so
kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder zum Stellvertreter
bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung
des Stellvertreters, darf dieser als Mitglied des Aufsichtsrats nicht
tätig sein.
§ 29
Die Mitglieder des Vorstands haben die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.
Bei Verletzung ihrer Pflichten haften sie der Genossenschaft
für den entstandenen Schaden persönlich und als Gesamtschuldner.
§ 30
1. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit.
2. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den
Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind.
Zustimmungspflichtige Handlungen
§ 31
1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu
folgenden Handlungen:
a) Vorschlag an die Generalversammlung über die Verwendung des
Jahresüberschusses/Deckung des Jahresfehlbetrages;
b) zum Erwerb oder zur Veräußerung von Vermögensgegenständen,
soweit der Wert im Einzelfall 1.000.000 Euro übersteigt;
c) zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten an Grundstücken, zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Lizenzen oder ähnlichen Rechten, soweit der Wert
im Einzelfall 2.500.000 Euro übersteigt;
d) zur Aufstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr. Nach
Abs. 1 zustimmungsbedürftige Maßnahmen sind mit der Beschlussfassung
über den das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan
genehmigt, wenn die Maßnahme im Wirtschaftsplan
gesondert ausgewiesen wurde. Will der Vorstand im Laufe des
Geschäftsjahres von einem solchen Beschluss wesentlich abweichen,
so ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
e) Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand;
f) Beschlüsse über Zahlung von Rückvergütungen.
2. Ist die vom Vorstand gewünschte Einwilligung des Aufsichtsrats
nach Abs. 1 wegen der Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig herbeizuführen
und würden der Genossenschaft durch eine Verzögerung
Nachteile erwachsen, so kann die Einwilligung des Aufsichtsrats
durch die Einwilligung des Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle
seines Stellvertreters, ersetzt werden. Der Aufsichtsrat ist
in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
Gemeinsame Vorschriften für die Organe der -Genossenschaft
§ 32
1. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht bei Beschlüssen, durch die
dem Mitglied Entlastung erteilt oder durch die es aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden soll. Niemand kann für sich oder für
einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob er oder der vertretene Genosse zu entlasten oder
von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, aus der Genossenschaft
ausgeschlossen werden soll oder ob die Genossenschaft gegen ihn
oder den vertretenen Genossen einen Anspruch geltend machen
soll.
2. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu
wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
3. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.
Eigene Betriebsmittel der Genossenschaft
§ 33
1. Der Geschäftsanteil, mit dem sich jedes einzelne Mitglied beteiligt,
beträgt 500,- Euro.
2. Die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil müssen bis zum
Schluss des zweiten auf den Beitritt folgenden Geschäftsjahres
vollständig eingezahlt sein. Nach Ablauf des ersten auf den Beitritt
folgenden Geschäftsjahres soll mindestens die Hälfte des Geschäftsanteils
eingezahlt sein.
3. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten.
§ 34
1. Die Beteiligung eines Mitglieds mit mehreren Geschäftsanteilen ist
zulässig. Es können höchstens 200 Geschäftsanteile übernommen
werden.
2. Bevor der erste Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, kann ein
weiterer Geschäftsanteil nicht übernommen werden. Das Gleiche gilt
vor der Übernahme jedes weiteren Geschäftsanteils. Ein Mitglied,
das einen weiteren Geschäftsanteil übernehmen will, hat darüber
eine schriftliche unbedingte Erklärung abzugeben. Die Erklärung ist
vom Vorstand nach Zulassung des Mitglieds zum weiteren Geschäftsanteil
in die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste aufzunehmen.
§ 35
Die Einzahlungen und Gutschriften auf die Geschäftsanteile abzüglich
etwaiger Verlustabschreibungen bilden das Geschäftsguthaben.
Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht
ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, eine
geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Gegen die
Verpflichtung zur Einzahlung des Geschäftsanteils ist die Aufrechnung
ausgeschlossen.
§ 36
1. Zum Ausgleich eines aus der Bilanz sich ergebenden Jahresfehlbetrags
dient die gesetzliche Rücklage.
2. Sie wird gebildet durch die Zuführung von mindestens zwanzig
von hundert aus dem Jahresüberschuss.
3. Der gesetzlichen Rücklage sind so lange Mittel zuzuführen, bis
mindestens 20 % der gesamten Geschäftsanteile erreicht ist.
4. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine weitere Ergebnisrücklage
gebildet, der die nach einer umsichtigen Geschäftsführung
gebotenen Mittel zuzuführen sind. Bis zu 50 % des Jahresüberschusses
können durch gemeinsamen Beschluss des Vorstandes
und des Aufsichtsrates den weiteren Ergebnisrücklagen zugeführt
werden.
Rechnungswesen und Jahresabschluss
§ 37
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand ist verantwortlich für ein den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechendes Rechnungswesen. Er hat unverzüglich für
das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen
und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss
und berichtet über das Ergebnis der Generalversammlung
und der Versammlung der Mitarbeitenden. Auch stellt er die Anträge
auf Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.
§ 38
Der Anspruch auf Rückvergütung oder Dividende ist mit der Feststellung
des Jahresabschlusses fällig. Der Ausschüttungsbetrag wird
den Mitgliedern unbar bereitgestellt, soweit er nicht bis zur völligen
Auffüllung eines Geschäftsanteils darauf gutgeschrieben wird. Der
Anspruch auf die Ausschüttung verjährt binnen zwei Jahren nach
Fälligkeit.
§ 39
Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so hat die Generalversammlung
über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem
Umfang der Verlust durch Heranziehen der Rücklagen oder durch Verminderung
der Geschäftsguthaben zu beseitigen ist.
Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird
der Verlustanteil nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen
bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist,
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
Bekanntmachungen
§ 40
1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in gesetzlich
vorgesehenen Fällen unter ihrer Firma veröffentlicht und haben die
Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgehen.
2. Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen
Blättern vorgeschrieben ist, erscheinen in der Zeitung „die tageszeitung“.
3. Sofern im übrigen nicht der elektronische Bundesanzeiger
vorgeschrieben ist, erscheinen Bekanntmachungen im Internet auf
der Webseite der taz.
Auflösung der Genossenschaft
§ 41
1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Beschluss der
Generalversammlung mit den nach § 14 Absatz 7 erforderlichen
Mehrheiten und Verfahren.
2. Über das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten etwa noch
verbleibende Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten
Generalversammlung zu verfügen. Die Verteilung dieses restlichen
Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Berlin, 2.11.2021
"Wir versichern, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung
mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom
18.09.2021 und die unveränderten Bestimmungen mit dem
zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der
Satzung übereinstimmen."
taz, die tageszeitung. Verlagsgenossenschaft eG
Vorstand: ANDREAS BULL ANDREAS MARGGRAF