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04.10.2016 , 13:26 Uhr
Ja, Deutschland hält sich als einziges Land an den Art. 18 der Charta der EU!
Wobei der Art. 18 der Charta über Ihren Art. 16a II des GG. steht!
""Diese Drittstaatenregelung gilt auch für Flüchtlinge. Für eine dauerhafte Nichtanwendung der Regelung bedarf es eines Bundestagsbeschlusses. ""
Sie scheinen nicht zu Wissen, die Chartas der EU, die unabänderlichen Menschenrechte, wurde von Deutschland als Rechtsgültig anerkannt!
zum Beitrag22.09.2016 , 09:59 Uhr
Sie wollen die unabänderlichen Menschenrechte aus der Charta der EU
ändern?
Mit welcher Gesetzgebung?
Doch nicht etwa mit dem Ermächtigungsgesetz von A.H. von 1933?
Dem Schusswaffengebrauch an der Grenze auf Asylanten, nach Frau Storch doch anwendbar, stehen aber folgende Art. der Charta gegenüber!
Art.18, Recht auf Asyl.
Art. 1, Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 2, Das Recht auf Leben.
Art.3 Das Recht auf Körperliche Unversehrtheit.
Art. 6, Das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Nur wie wollen Sie diese Artikel ändern?
zum Beitrag22.09.2016 , 09:01 Uhr
FStein
gestern, 10:55
An der Grenze auf Flüchtlinge zu schießen, diese Idee stammt nicht von der AFD. Er ist für Grenzbeamte geregelt
(Paragraph 11 UZwG).
Nur, jeder Grenzbeamte, der das Feuer auf Asylanten eröffnet, wird wegen Mord vor Gericht gestellt!
Woher ich mein Wissen beziehe?
Aus den Artikeln der unabänderlichen Menschenrechte, der Charta der EU!
1) Der Art. 18, das Recht auf Asyl!
Gegen Ihre Gesetzgebung, des Waffengebrauch an der Grenze, stehen aber diese Art. im Wege!
Art. 1, die Würde des Menschen.
Art. 2, das Recht auf Leben.
Art. 3, das Recht auf Körperliche unversehrtheit.
Art. 6, das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Aber leider hat die Frau von Storch diese Behauptung in den Raum gestellt, eine Volljuristen!
An der Grenze ist der Einsatz von Schusswaffen zu gebrauchen!
zum Beitrag22.09.2016 , 08:17 Uhr
Das ich hier im Forum mal einen Juristen Parolie bieten kann, verwundert mich! Aber ich stelle Sie und den Prof. Papier auf die Stufe der Unwissenden!
Wissen Sie welches Gesetz die oberste Gesetzgebung in Deutschland sind?
Das sind die Artikel der unabänderlichen Menschenrechte aus der Charta der EU!
Kein deutsches Gericht hat das Recht, über nur einem Art der Charta eine Entscheidung zu fällen!
Dieses Recht hat nur der EuGH!
Steht so in der Begründung im Beschluss des EuGH Akz.: C 617/10!
Was machen Sie und der Prof., nun mit dem Art. 18 der Charta der EU?
Durch das Ermächtigungsgesetz von 1933 für Ungültig Erklären?
zum Beitrag25.07.2016 , 11:34 Uhr
Wie mir das BVerfG mitgeteilt hat, darf die AfD, gegen den Islam sein. Da Existiert kein Schutz auf Art. 10 der Charta der EU, fuer die Moslems!
Die Klage war nur Bergruendet mit dem Art. 10 der Charta.
Auch mit dem Hinweis, zur Begruendung des EuGH Beschluss
Akz.: C 617/10!
Kein Gericht in der EU, hat das Recht
ueber nur einem Art. der Charta eine Entscheidung zu erlassen!
Diese Entscheidung ist nur dem EuGH vorbehalten!
Wie Groeßenwahnsinnig muessen diese Richter am BVerfG sein?
zum Beitrag10.03.2015 , 17:03 Uhr
NEIN, der deutsche Bundestag hat kein Mitspracherecht bei den Entscheidungen seiner Staatsbürger!
""Die Verantwortung dafür liegt bestimmt nicht in den blutverschmierten Händen von Extremisten!""
Diese junge Frau, als deutsche Staatsbürgerin, hat sich keiner Anordnung des Bundestag zu Unterwerfen, oder Ihrem wunschdenken!
Diese junge Frau hat unsere Grundrechte auf Freiheit und Demokratie verteidigt und muß sich von ihnen, im Nachhinnein nicht noch in den Dreck ziehen lassen!
zum Beitrag10.03.2015 , 16:40 Uhr
Robert Niedermeier
heute, 00:05
@Age Krüger Festzustellen bleibt, dass in Deutschland der Bundestag darüber entscheidet, gegen wen Deutsche in den Krieg ziehen, die Verantwortung dafür liegt bestimmt nicht in den blutverschmierten Händen von Extremisten!
Für mich sind Sie eine Schande, so über eine Deutsche herzuziehen!
Da diese Deutsche ihre Staatsbürgerschaft von Bundesverwaltungsamt erhalten hat, hat Sie Rechtsanspruch auf alle Menschenrechte der Charta und der UN!
Diese Deutsche hat den Rechtsanspruch auch eine Unionsbürgerin zu sein!
Ihren Bundestag können Sie sich in die Haare schmieren, ob ein Deutscher im Ausland sich für die MR. und die Demokratie einsetzt, darüber hat der BT., kein Mitspracherecht!
Auch mit Ihren Ausführungen zu deutschen Gesetzen, können Sie sich diese in die Haare schmieren, da die Charta der EU über jede Gesetzgebung und selbst über unser GG. steht nach Art. 51 der Charta!
Wurde auch so Beschlossen vom EuGH, Akz.: C 617/10!
Sie scheinen der Zeit von 1933 bis 1945 nachzutrauern, wo Deutsche nur mit Genehmigung das Land verlassen durften?
zum Beitrag06.08.2014 , 21:14 Uhr
@Stern, Sie haben vollkommen Recht.
Dieser Richter am BverG lügt.
Wir haben eine Klage eingereicht, durch Verweigerung unserer Menschenrechte von Behörden.
Rechtsschutz nach Art. 7 Schutz der Ehe/20 Gleichheit aller vor dem Gesetz und 21 Abs.2 Verbot der Diskriminierung nach Staaten.
Mit Beschluß des BVerfG Akz.:
2 BvR 1829/13 wurden die Menschenrechte nicht zur Klage zugelassen!
zum Beitrag06.08.2014 , 20:52 Uhr
Ich setze noch eins drauf!
Wer Rechtsanspruch hat auf die EMRK und die Charta der EU. dem darf so ein AI Test garnicht abverlangt werden!
Kann jeder Nachlesen im § 1.1 der Aufenthaltsgesetzgebung.
Nun haben meine Frau und ich deutsche Behörden und Gerichte mit Vergleichen überzogen, Sie Benutzen das Ermächtigungsgesetz von 1933,
um die Menschenrechte auszuhebeln.
Und siehe da, es hat gewirkt, das BVerfG und der VerfGH Berlin haben die Rechtsrelevanz der MR. bestritten, nun steht uns Sperrangelweit der Weg zum EMGH offen.
In unserer Beschwerde vor dem EMGH haben wir schon ausgeschlossen, ein Vergleichsangebot der Bundesregierung.
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