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30.04.2020 , 03:02 Uhr
@ Holzhirn: "Niemand hier möchte eine Haftanstalt, die nach Gesicht oder Tageslaune und ohne Kontrolle arbeitet." Da sind wir einer Meinung. Betrachten wir nun die Fakren, die uns durch das Internet zugänglich sind: § 30 Abs. 2 IfSG regelt, wer zwangsweise in Quarantäne untergebracht werden kann. Satz eins regelt die Unterbringung in einem Krankenhaus. Dass kennen wir, ein Kontrollmechanismuss ist durch den Medizinischen Dienst vorhanden (siehe Krankenhausstrukturgesetz). In Satz 2 sind die Absonderungseinrichtungen festgelegt. Später steht im Gesetzt, dass das 7. Buch FamFG anzuwenden ist. Suchen wir das Gesetz, was den Vollzug regelt. Im IfSG gibt es hierzu keine Regel. Im FamFG gibt es den § 422 Abs. 4. Trifft aber hier nicht zu, da die Betroffenen sich nicht in Zurückweisugs- oder Abschiebehaft befinden. Ist das Strafvollzugsgesetz anzuwenden? Nein, gleich aus zwei Gründen: Die Betroffenen sind keine Straftäter und die Abschiebehaft ist seit 2015 keine JVA mehr (dieses kommt aus den Trennungsgebot der EU-Rückführungsrichtlinie). Welches Vollzugsgesetz gilt füe die Abschiebegefangenen in Büren? Das Abschiebehaftvollzugsgesetz NRW. Aber die in den Artikel genannten Personen passen nicht in die in § 1 Abs. 1 genannten Gruppe. Es gibt kein Vollzugsgesetz in Absonderunsgeinrichtungen und damit keine Kontrolle und es herrscht Willkür. Quarantäne nach § 30 IfSG ist übrigens nichts neues, es wurde in der Vergangenheit auch bei offener TBC vereinzelt eingesetzt. Aber es gab einen guten Grund, warum die dort betroffenen Menschen immer, auch wenn medizinisch nicht erforderlich, in einem Krankenhaus untergebracht wurden. Eine Lücke in Form eines ganzen Gesetzes darf auch in Corona-Zeiten nicht durch Willkür ersetzt werden, insesondere wenn das hohe Gut der Freiheit beschnitten wird. Dieses tut unserer Verfassung nicht gut und wir müssen sehr vorsichtig sein. Mir macht dieser Eingriff in die Grundrechte Angst.
zum Beitrag28.04.2020 , 17:23 Uhr
Lieber Holzhiern, auch hier liegen SIe falsch. Es gab in der Vergangenheit sehr selten, aktuell ein wenig mehr, Menschen, die nach § 30 IfSG in Quarantäne (Zivilhaft) genommen wurden. Alle (!) Fälle sind bisher in Krankenhäuser untergebracht worden, weil es keine andere Möglichkeit gibt (eben weil es kein Vollzugsgesetz gibt). "nachhaltig und in aggressiver Weise gegen Quarantäneanordnungen verstoßen" - was bedeutet dieses? Es gab ein paar infizierte Personen in der EAE, daraufhin wurden alle in Quarantäne genommen. Sämtliche Anweisungen ergingen in deutscher Sprache, obwohl die Betroffenen erst einige Tage in Deutschland sind. Da die Menschen immer Angst haben müssen, dass sie Abgeschoben werden, kommt Panik auf. Ja, sie war in den Fällen vollkommen unbegründet, weil das Asylverfahren noch lief, aber es hat ihnen keiner erklärt. Ich kann verstehen, wenn ich dann subjektiv da einfach nur eins will, nämlich raus... Ich weiß, dass es ein kompliziertes Thema ist, aber vielleicht einfach mal hinter den Artikel sehen? Auch der Herr Jakob, der den Artikel geschrieben hat, hat zu Büren lediglich eine Pressemitteilung (facebook.com/frank.gockel) gelesen und einen Anruf bei der Bezirksregierung Detmold getätigt. Tiefgehende Infos dard man aus einen Zeitungsartikel nicht erwarten...
zum Beitrag28.04.2020 , 17:09 Uhr
@Holzhirn: Leider ist das Problem immer tiefer, als man im ersten Moment denkt. Ja, es stimmt, dass eine Person nach § 30 IfSG in Quarantäne genommen werden kann. Ob dann 417 FamFG richtig angewendet wurde, will ich mal offen lassen (Gesundheitsämter, die einen Haftantrag stellen müssen, dass geht schief). Das Amtsgericht macht also eine Einweisung und jetzt gibt es zwei Wege wo die Leute hin müssen: Entweder Krankenhaus oder Absonderungseinrichtung. Krankenhaus kennen wir, brauch ich nicht häher eingehen. Wie sind denn die Bedingugen in den Absonderungseinrichtungen und wer überprüft diese? Es gab bisher in Deutschland noch keine Absonderungseinrichtung und es gibt kein (hier liegt das eigentliche Problem) kein Absonderungsvollzugsgesetz. Bedeutet in Klartext: Keine Festlegung der Haftbedingungen, keine Kontrolle durch staatliche Stellen (kein Beirat, keinen Justizvollzugsbeauftragten, etc.) und kein Zugang von NGO´s. Den Gefangenen in Büren wurden die Telefone weggenommen, ihre Anwälte wurden nicht informiert (musste auch nicht erfolgen, da kein Anwalt in seiner Vollmacht das IsFG stehen hat). Es ist also eine absolute Backbox. Wollen wir wirklich ein Gefängnis, in dem es keinerlei Kontrollen gibt? Mir macht das Angst. Warum werden die Betroffenen nicht wie Deutsche auch, in Krankenhäuser untergebracht? Wäre das nicht der richtige Weg? Und dieses passiert übrigens öfter, als Ihr denkt, es gibt sogar spezialisierte Krankenhäuser dafür. In der Vergangenheit wurden dort offene TBC-Fälle eingesperrt (aber mit jede Menge Kontrollgremien, Telefon, Besuchsmöglichkeiten, usw.) Kommen wir zum Schluss zu den Haftbedingungen: Den Betroffenen wurde das Telefon weggenommen und sie durften kein Besuch empfangen, der Besuch von NGO´s wurde verweigert. Mit einer hohen Wahrscheinlichkeit sind sie auf Abteilung 1bneu in Isolationshaft. 24 Stunden eingesperrt, ohne Kontakt zu den Mithäftlingen. Morgens vier Scheiben Toestbrot mir Käse, abends vier Scheiben Toestbrot mit Käse....
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