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16.10.2019 , 13:21 Uhr
Zivilklauseln sind kein geeignetes Mittel zur Verhinderung des Missbrauchs universitärer Forschung, sondern stellen einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsmäßige Wissenschaftsfreiheit dar, die der einzelnen Wissenschaftlerin und dem einzelnen Wissenschaftler zusteht und gerade nicht zur Disposition von Hochschulleitungen und -gremien gestellt werden darf. Aus dem Friedensgebot des Grundgesetzes lässt sich keine generelle Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit für Forschung mit militärischem Bezug ableiten. Verfassungswidrig sind die absichtliche Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, insbesondere die Vorbereitung und Führung eines Angriffskrieges. Als legitim klassifiziert das Grundgesetz aber zugleich die Aufstellung von Streitkräften und die Anwendung militärischer Gewalt zum Zwecke der Landesverteidigung und – im Rahmen kollektiver Sicherheitssysteme – zur Friedenssicherung in Europa und der Welt (Artt. 24 Abs. 3, 87 GG). Die universitären Gremien haben weder das Mandat, gegenteilig über die Legitimität der Sicherheits- und Rüstungskontrollpolitik des Bundes zu befinden, noch ist es wünschenswert, den inneren Frieden an der Universität und die Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre durch die insoweit bestehenden politischen Meinungsverschiedenheiten zu gefährden. Nicht zuletzt bringen Zivilklauseln im Hinblick auf die Dual-Use-Problematik die Gefahr mit sich, große Teile der Forschung unter Generalverdacht zu stellen und auf diese Weise von rechtsförmlichen Genehmigungsverfahren abhängig zu machen.
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