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04.08.2019 , 18:26 Uhr
Ich habe gerade 20 Minuten an einem Kommentar geschrieben, der aufgrund dieser furchtbaren Seite jetzt weg ist. Daher versuche ich es noch einmal ganz kurz zusammenzufassen.
Das "menschliche Leben" als Grundrechtsträger beginnt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes am 14. Tage nach der Empfängnis (BVerfGE 39, 1 ). In dieser Schwangerschaftsabbruchs-Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht auch klar, welche Rahmenbedingungen für Schwangerschaftsabbrüche gelten. Sie sind grundsätzlich nur bis zur 12. Woche erlaubt, da danach die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) beginnt. Elementarer Bestandteil für die Straffreiheit von Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218 StGB ist das Beratungsgespräch (§ 219 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Damit hat der Gesetzgeber unter präzisen Anweisungen des BVerfG einen Ausgleich zwische dem Recht auf Leben (Art. 2 ABs. 2 Satz 1 Variante 1 GG) und dem Recht auf Selbstbestimmung der Frau (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 GG) hergestellt. Eine Veränderung dieses Ausgleichs zuungunsten des Rechtes auf Leben durch komplette Streichung des § 218 StGB dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung verfassungswidrig sein, wenn man nicht davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht von seiner damaligen Rechtsprechung (immerhin von 1975) abkehrt.
Ich hoffe, trotz der Kürze ein wenig Licht ins Dunkle gebracht zu haben.
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