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10.01.2018 , 18:10 Uhr
Sehr guter Artikel . Aber Herrn Meier musste seinen Fahrschein tatsächlich bezahlen und durfte auch nicht eine Begleitpersib kostenlos mitnehmen. Zitat Wikipedia: Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn eines der Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „Bl“ oder „Gl“ festgestellt wurde. Der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht Behinderten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, wenn zusätzlich eine gültige Wertmarke auf dem „Beiblatt“ vorhanden ist. Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können wählen, ob sie die Freifahrten in Anspruch nehmen wollen oder eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer von 50 Prozent. Personen, die außergewöhnlich gehbehindert („aG“), blind („Bl“) oder hilflos („H“) sind oder deren Schwerbehindertenausweis den Aufdruck „kriegsbeschädigt“ aufweist, können sich von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen und zusätzlich unentgeltlich den öffentlichen Personennahverkehr nutzen.[2] Die steuerlichen Vorteile sind nur möglich, wenn das zu begünstigende Fahrzeug auf den Namen des oder der Schwerbehinderten zugelassen ist. Für eine Beantragung einer Wertmarke, der Steuerermäßigung oder -befreiung muss der Schwerbehindertenausweis samt Beiblatt bei der Kraftfahrzeugsteuerstelle des für den Halter zuständigen Hauptzollamts vorgelegt werden; auch die örtlichen Zollämter nehmen solche Anträge entgegen.
Für die Freifahrten-Wertmarke ist eine Zuzahlung zu leisten (80,00 € pro Jahr, 40,00 € für ein halbes Jahr). Die Zuzahlung entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII, SGB XII), dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.
Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten
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