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27.03.2014 , 21:46 Uhr
Na ja Anamolie, so einfach ist das nicht mit der Betreuung. Und das ist eigentlich auch gut so.
Erwerbsunfähig sind viele...daraus kann man nicht ableiten, dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist.
Unklar ist jedoch auch mir die Begründung des Betreuungsgerichts: so kann doch nicht die Räumung ausgesetzt werden.
Vielleicht handelt das Sozialamt auch in guter Absicht, da die Pflegesituation für die Tochter unhaltbar ist. Vielleicht wäre Betreutes Wohnen oder eine Wohngruppe für die beiden auch geeignet. Soll die bisherige Wohnung erhalten werden, kann der Anwalt statt Beschwerde wohl besser die Übernahme rückständiger Mieten (hier: vergleichbare Notlage wegen rückständiger Betriebskosten) gem. § 36 SGBXII beantragen und dann mit dem bisherigen Vermieter über den Wohnungserhalt verhandeln. Handlungsmöglichkeiten gibt es durchaus.
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