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02.02.2017 , 20:22 Uhr
... und das ist genau falsch. An einem Auftraggeber kann man nicht feststellen, ob ein scheinselbstständiges Beschäftigungsverhältnis besteht (vergl. mediafon von verdi!). Es ist so, dass jemand 10 Auftraggeber haben kann und 10 mal kann das Vertragsverhaltnis aus Sicht der DRV scheinselbstständig sein. Es wird nämlich immer nur ein einzelnes Auftragsverhältnis beuteilt. Scheinselbstständigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung, so steht es im IV Sozialgesetzbuch, § 7, "könnte" man daran erkennen, ob jemand eingegliedert ist und jemand an Weisungen gebunden ist.
Es ist also ein weit verbreiteter Irrglaube: Auftraggeber = Scheinselbstständig. Tatsächlich richtig ist: Hinweise auf eine tatsächliche abhängige Beschäftigung kann die Eingliederung und Weisung sein. Bei der Weisung kann natürlich auch eine Werksanweisung vorliegen: Bitte lieber Auftragnehmer unterrichte die Schüler in Englisch. Der selbstständige Dozent wird dann in Englisch unterrichten - Der Dozent wird sich das nicht aussuchen können.
Es gab ca. um das Jahr 2000 ein Gesetz, in dem das stand, was nun, fast viral, überall falsch weitergegeben wird, eben wenn man einen Auftraggeber hat, dann ist man nicht selbstständig. Aber dieses Gesetz gibt es nicht mehr. Das gab es auch nur sehr kurz und es ist nach wenigen Wochen wieder abgeschafft worden.
Wenn man sich also darauf aufrgt, über die Art und Weise, wie mit Menschen umgegangen wird, dann muss eben sehen, dass man für die Argumentation Scheinselbstständigkeit ganz andere Punkte heranziehen muss und dann kann man auch etwas erreichen. Demnächst gibt es ja dazu einen neuen Paragrafen im BGB. Damit kann ja jeder Auftragnehmer, wenn er vermutet, dass keine Selbstständigkeit vorliegt, sich beim Auftraggeber einklagen.
zum Beitrag30.01.2017 , 21:54 Uhr
Scheinselbstständigkeit ist daran erkennbar, dass man nur einen Auftraggeber hat. Dazu kann ich nur den Ratgeber von mediafon empfehle (Forum der Gewerkschaft verdi für Selbstständige)
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