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02.07.2015 , 23:57 Uhr
Der Bundesgerichtshof hat 1989 entschieden, dass eine bloße photografische Reproduktion eines anderen Werkes keinen eigenen Urheberrechtsanspruch schafft. (vgl. BGH Az.: I ZR 14/88)
"Ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhRG scheidet für solche Lichtbilder aus, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) darstellen."
Eine persönlich-geistige Schöpfung kann bei einer originalgetreuen Digitalisierung (Photografie) nicht entstehen.
Es ist beschämend, dass das REM hier trotzdem die Hand aufhalten will. Frei nach dem Motto "versuchen kann mans ja"...
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