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22.08.2025 , 11:33 Uhr
Also markenrechtlich ist das alles ganz dünnes Eis, Stichwort Bösgläubigkeit, § 8 (2) Nr. 14 MarkenG bzw. Art. 59 (1) UMV. Mit der Eintragung einer Marke ist da noch nicht viel gewonnen, schon gar nicht, wenn man allüberall verkündet, dass man das nur tut, um andere zu behindern, die Motivation ist da irrelevant. Dass die "angegriffenen" Produkte erst einmal vom Markt verschwinden, hat nichts zu sagen; eine Schadensersatzklage wird erst dann lukrativ, wenn Schaden entstanden ist. Nicht alles, was gut gedacht ist, ist auch gut gemacht...
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