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08.09.2024 , 01:27 Uhr
Frau Bas welch schöner Lobgesang auf das Grundgesetz... wie wäre es wenn sich die Politik auch dann an das Grundgesetz hält wenn es nicht in die Agenda passt? Beispiel Bürgergeld und Berufsfreiheit: Das BVerfG hat 2010 geurteilt dass die Regelsatzberechnung mit dem GG nicht zu vereinbaren ist, diese bis zum 31.12.2010 nachgearbeitet werden muss und das ein soziokulturelles Existenzminimum zwingend zu leisten ist. Btw im Sozialstaatsprinzip wird das "wirtschaftliche Existenzminimum" auf Höhe des Steuerfreibetrag beziffert. Und was würde bis heute an der verfassungswidrigen Regelsatzberechnung geändert? Das die wieder eingeführten Totalsanktionen 2019 vom BVerfG als Verfassungswidrig erklärt wurden kommt noch dazu und wie kommt die Politik überhaupt auf die Idee, das ein Jobcenter darüber zu entscheiden hat welche Arbeitsstelle zumutbar ist (wiederspricht der Berufsfreiheit aus Art.12 Abs.1+2GG als Abwehrrecht) und wenn man dem keine Folge leistet auch noch Repressionen zu verhängen, um den Bürger gefügig zu machen? Das ist undemokratisch, gereift in die Würde des Menschen ein (def. u.a. unbedingte und absolute Selbstbestimmung) und degradiert unsere Verfassung zur Makulatur!
lg
zum Beitrag16.07.2024 , 00:54 Uhr
Vor allem: Staatsschulden werden nicht mit z.b. Steuergeldern zurückgezahlt, sondern überrollt. Das heißt man ersetzt alte Staatsanleihen durch neue und ermöglicht so den weiteren Zinsdienst. Das ist ohne weiteres möglich, weil der deutsche Staat nicht auf absehbare Zeit stirbt und daher auch in Zukunft seine Schulden durch Überrollen begleichen kann. Der Staat tätigt seine Ausgaben mittels Zentralbanküberziehungskredit, für dessen Rückzahlung der Staat Kredite des sogenannten Bieterkonsortiums in Zentralbankreserven aufnimmt, soweit die Rückzahlung des Zentralbankkredits nicht durch Steuereinnahmen gedeckt ist. Bereits aus dem Begriff des Schuld- bzw. Zahlungsversprechens folgt, dass der Staat für seine Ausgaben nicht auf deren Rücklauf angewiesen ist. Der Vorrat an neuen Schuld/Zahlungsversprechen sei definitionsgemäß unbegrenzt. Eigene Schuldversprechen, die an den Staat zurückgelangen, verlieren wegen der sogenannten Konfusion angesichts der Identität von Schuldner und Gläubiger in einer Person ihre Wirksamkeit. Sie sind wertlos. Neue Ausgaben erfordern lediglich neue Versprechen. Aber soll die Politik mal meinen, mit Sparen die Volkswirtschaft wieder in Schwung zu bekommen.
zum Beitrag15.07.2024 , 00:55 Uhr
Denkst Du in Deutschland gibt es so etwas wie einen "Arbeitszwang", wo jemand arbeiten Muss weil der Staat das von einem verlangt? Dann befasse dich mal mit Art.12 GG "Berufsfreiheit" wo im Abs.1 steht das jeder seinen Beruf frei wählen darf und dazu gehört eben auch sich für Keinen Beruf zu entscheiden (Grundrechte sind Freiheits-, Schutz- und Abwehrrechte gegen staatlicher Willkür) und in Abs.2 das Zwangsarbeit verboten ist. Die Menschenwürde in Art.1 Abs.1 GG versteht sich als Absolute und unbedingte Freiheit und Selbstbestimmung ohne fremden Interessen dienen zu müssen... wie Menschwürdig ist es da, das sobald man nicht das tut was der/das Staat/Jobcenter verlangt, man mittels einer Repression (Instrument der politischen Unterdrückung) bestraft bzw. die Existenz bedroht wird um dadurch gefügig gemacht zu werden? Wer so etwas in irgendeiner Form legitimiert, hat ein echt interessantes Demokratieverständnis.
lg
zum Beitrag15.07.2024 , 00:42 Uhr
Arbeit ablehnen ist verboten? Alleine das eine Arbeitsstelle den Bürgergeldbezug beendet, reicht für eine Zumutbarkeit nicht. Bundesverfassungsgericht Mittbestimmungsurteil bzgl. der Berufsfreiheit vom 1.3.79 :
Art.12 Abs.1 GG schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft besonders wichtigen Bereich: Er gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als ‚Beruf‘ zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. In dieser Deutung reicht Art.12 Abs.1 GG weiter als die – von ihm freilich umfasste – Gewerbefreiheit. Darüber hinaus unterscheidet er sich jedoch von ihr durch seinen personalen Grundzug: Der ‚Beruf‘ wird in seiner Beziehung zur Persönlichkeit des Menschen im Ganzen verstanden, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, daß der Einzelne sich einer Tätigkeit widmet, die für ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt.
Art.12GG ist somit auch ein "Recht auf keine Arbeit". Über die Zumutbarkeit hat NUR der einzelne Bürger in Würde zu entscheiden und nicht der Staat oder das Jobcenter.
zum Beitrag15.07.2024 , 00:10 Uhr
Das Institut für Arbeitsmarktforschung (IAB) geht Q1 2024 von 1,57 Millionen offenen Stellen aus. Sofort zu besetzen sind derzeit sogar nur 1,24 Millionen. Das heißt: Auf jede sofort zu besetzende Stelle kommen rechnerisch drei Unterbeschäftigte. Wenn man noch Personen in unfreiwilliger Teilzeit oder in Erwartung auf Arbeitserlaubnis von der Ausländerbehörde dazurechnet, kommt man über den Daumen gepeilt auf fünf Millionen Menschen, die um 1,2 Millionen zu besetzende Jobs konkurrieren. Mehr Sanktionen, mehr Anforderungen an die Jobcenter, bei mehr Einsparungen bei zu wenig Stellen sind eine toxische Kombination. Schöne Neue Neoliberale Welt, wenn die "faulen" Arbeitslosen für "Hochkompetentes" politisches Versagen, wohlgemerkt Verfassungswidrig (Regelsatzberechnung nach wie vor laut BVerfG 2010 nicht mit dem GG zu vereinbaren, Totalsanktionen laut BVerfG 2019 nicht mit dem GG zu vereinbaren), verantwortlich gemacht werden!
lg Andreas
zum Beitrag09.07.2024 , 01:27 Uhr
Der Staat entscheidet verfassungswidrig über die Zumutbarkeit? Bundesverfassungsgericht Mittbestimmungsurteil bzgl. der Berufsfreiheit vom 1.3.1979 :
„Art.12 Abs.1 GG schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft besonders wichtigen Bereich: Er gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als ‚Beruf‘ zu ergreifen, d.h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. In dieser Deutung reicht Art.12 Abs.1 GG weiter als die – von ihm freilich umfasste – Gewerbefreiheit. Darüber hinaus unterscheidet er sich jedoch von ihr durch seinen personalen Grundzug: Der ‚Beruf‘ wird in seiner Beziehung zur Persönlichkeit des Menschen im Ganzen verstanden, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, daß der Einzelne sich einer Tätigkeit widmet, die für ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt. Das Grundrecht gewinnt so Bedeutung für alle sozialen Schichten; die Arbeit als ‚Beruf‘ hat für alle gleichen Wert und gleiche Würde.“ –BVerfGE 50, 290(362)
Art.12Abs.1GG ist in erster Linie ein Abwehrrecht gegen den Staat!
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