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14.10.2024 , 17:14 Uhr
Brudi. Von Vorsatzfragen über Konkurrenzen bei den Körperverletzungsdelikten bis hin zur Strafzumessung ist das an so vielen Stellen relevant. Like, ich verstehe, dass du darauf hinaus willst, dass man Maja doch bitte mehr dämonisieren solle, weil auch Nazis Menschen seien und ihre politische Einstellung sie nicht aus dem Schutzbereich der §§ 223ff. StGB rücken könne, aber den Nazi-Kontext zu verschleiern wäre schlechte Pressearbeit, und die Behauptung, dass die Info (juristisch) belanglos sei, ist schlichtweg falsch.
zum Beitrag05.10.2024 , 13:36 Uhr
Mir fehlt in der ganzen Debatte die Frage, was die AfD außer der Repräsentation in Parlamenten eigentlich für die radikale Rechte tut, denn bei einem Parteiverbot kann es - kontraintuitiverweise - nicht nur um die Partei selbst gehen. Wenn die AfD wegfällt, dann fehlt der radikalen Rechten nicht nur der parlamentarische Arm, sondern gleichzeitig Millionen an Finanzen, Jobs für ihre Führungskräfte, einfacher Zugang zu Auslandskontakten, Presse-Öffentlichkeit und - das ist fast das Wichtigste - gruppenübergreifende Strukturen. Deshalb gehen m.M.n. die Argumente fehl, die Ersatzparteien anführen oder darauf verweisen, dass die Wähler:innen der AfD ihre Meinungen nicht ändern werden, nur weil sie sie nicht mehr wählen können. Ja, das stimmt alles, aber das Problem besteht nicht (nur) in der Massenhaftigkeit der AfD-Wähler:innen, sondern in der Infrastruktur der Partei selbst. Die ist mit einem Verbot verschwunden, und das so, dass sie sich nicht einfach wieder aufbauen lässt. Ohne Geld und Infrastruktur lässt sich nicht gut Aktivismus machen, denn das braucht mehr als nur begeisterte Menschen oder Unterstützung in der Bevölkerung. Das spricht für ein Parteiverbot.
zum Beitrag13.09.2024 , 22:40 Uhr
Die AfD im elften Jahr in Folge rechts zu überholen, um ihnen Wähler abzujagen, ist eine super Idee. Irgendwann muss es ja mal funktionieren!
zum Beitrag02.07.2024 , 17:49 Uhr
(3/3) Die Abschiebung nach Ungarn war damit jedenfalls materiell rechtswidrig, und das bereits unabhängig von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen. Selbst bei divergierender Rechtsauffassung muss gefragt werden, ob ein Abwarten um wenige Stunden nicht doch geboten wäre. Ein Anspruch hieraus lässt sich mit der obigen Argumentation in leicht veränderter Form auch grundrechtsunmittelbar aus Art. 103 Abs. 2, 19 Abs. 4 S. 1 GG herleiten. Was bedeutet ein Anspruch auf (Eil-)Rechtsschutz schon, wenn die Behörde ihn durch schnelles Handeln bedeutungslos machen kann? Was bleibt da noch vom Kern dieses Grundrechtes übrig?
Im Übrigen - und das ist mit Blick auf meine langen rechtlichen Ausführungen wichtig - ist das keine rein rechtliche Frage, sondern (auch) eine politische. Hier geht es um (vermeintliche) Härte ggü. (vermeintlichen) Extremist:innen, um eine Schleifung von Grundrechten im Namen (vermeintlicher) Sicherheit. Es geht darum, in der Öffentlichkeit ein Zeichen zu setzen. "Schaut her, wir schieben ab! Wir hauen den Linken aufs Maul, auch wenns dem BVerfG nicht passt." Von diesem Kontext kann man halten, was man will, aber seine Existenz bestreiten sollte man ihn nicht.
zum Beitrag02.07.2024 , 17:40 Uhr
(2/3) Beides ist bei genauerer Betrachtung kein gutes Argument. Dass andere Prozessordnungen ebenfalls keine Regelungen enthalten, bestätigt nur das Vorliegen einer - bereits festgestellten - Regelungslücke, lässt aber keinen Schluss auf einen gesetzgeberischen Willen zu. Genauso darf eine ggf. schwere Umsetzung nicht zu Rechtsschutzlücken führen. I.Ü. dürften die Fälle sich in Grenzen halten, in denen eine aufschiebende Wirkung von Anträgen Schwierigkeiten bereitet. Eilanträge fallen bekanntermassen sehr schnell; eine Behinderung oder Einschränkung von behördlicher Praxis wäre idR nicht zu erwarten. Für einen Suspensiveffekt sprechen v.a. der Telos der Norm und der Gedanke lückenlosen Rechtsschutzes, die hier Hand in Hand gehen. Zweck der Norm ist es, Beschlüsse des BVerfG "zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist." (s. bereits § 32 Abs. 1 BVerfGG, so auch die hM in der Literatur). Die Gewähr kann unterlaufen werden, wenn dem Antragsteller keine aufschiebende Wirkung gewährt wird. Dass das real passiert, sehen wir hier. In Summe heißt das: Es gibt einen Suspensiveffekt. (2/3)
zum Beitrag02.07.2024 , 17:33 Uhr
Ob das BVerfG eine Superrevisionsinstanz ist, ist doch vollkommen unbeachtlich, weil es vorliegend nicht um revisionsrechtliche Fragen geht. Der Eilantrag war zulässig und derart offenkundig begründet, dass ihm innerhalb von eineinhalb Stunden stattgegeben wurde. Das war auch für die GStA Berlin absehbar. Die Frage muss deshalb richtigerweise lauten: Wie soll der Umgang des Antragsgegners mit Eilanträgen an das BVerfG aussehen, wenn er vor diesen vor der Beschlussverkündung erfährt? Anders gefragt: Entfaltet bereits die Einreichung eines Antrags auf einen Eilantrag aufschiebende Wirkung, und falls nein, ist es dennoch geboten, den Beschluss abzuwarten? Das ist genau die Frage, die die Taz zutreffend stellt. Der Versuch einer Antwort: § 32 BVerfGG enthält verständlicherweise keine Regelung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Anträgen. Die Norm ist auch nicht abschließend, d.h. aus dem Fehlen der Regelung kann nicht auf das Nichtvorliegen eines Suspensiveffektes greschlossen werden. Die Regelungslücke ist also durch Auslegung zu schließen. Dagegen spricht, dass andere Verfahrensarten eine solche Regelung nicht kennen und eine Umsetzung schwerlich möglich ist. (1/2)
zum Beitrag18.06.2024 , 14:14 Uhr
Jede demokratische Errungenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts wurde im Kern durch zivilen Ungehorsam - größtenteils mit einem deutlich militanteren Begriffsverständnis als heute etabliert - erkämpft. Vom Wochenende, der Rente und Mindestlohn über den Atomausstieg und die Stopfung des Ozonlochs bis zur Bürgerrechtsbewegung ist ein Querschnitt jeder sozialen Bewegung beteiligt. Davon abgesehen werden Flüchtlingsunterkünfte belagert und angriffen, und das nicht erst seit 2015. Die Schleifung des Asylrechts 1992, der Rechtsruck der letzten Jahre, das sind alles "ernst genommene Sorgen besorgter Bürger". Hoyerswerda, Freital, Dresden. Allein 2015 führte das BKA 1031 (vgl. www.spiegel.de/pol...en-a-1074448.html) Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte, und das arbeitet mit einer sehr engen Begriffsdefinition. Zivilnetzwerke zählten 1077 Attacken, vgl. etwa Mut Gegen Rechte Gewalt, Link zu lang zum Kopieren). Rechte Gewaltstraftaten gegen Geflüchtete bewegen sich jedes Jahr noch immer in den Tausenden, aber damit lässt sich halt nicht gut Politik machen. Du scheinst einem falschen Bild aufzusetzen.
zum Beitrag09.01.2024 , 11:29 Uhr
Strafverteidiger hier. Dieses Bild vermeintlich"milder" Strafen deutscher Gerichte gibts nur in den Medien. Die taz ist da besser als andere, aber nicht frei von Fehlern. Deutsche Gerichte verurteilen bei Zugrundelegung der Maßstäbe, die der Gesetzgeber geschaffen hat, regelmäßig sehr hart. In den letzten 15 Jahren hat sich sowohl in der Frage, was als strafbar ausgelegt wird, als auch in der Strafhöhe vieles in Richtung Law-and-Order-Staat bewegt. So auch hier - zwei Jahre Haft sind im Vergleich zu ähnlich gelagerten Sachverhalten mitnichten ein mildes Urteil. Eine Anmerkung am Rande: Mal angenommen, es wäre anders und das Urteil tatsächlich mild. Wie beurteilt sich das, wenn man weder in der Verhandlung anwesend war (i.e. nicht alle für die Strafzumessung relevanten Fakten hat), noch weiß, wie Strafzumessung im Detail funktioniert? Auf welcher sachlichen Grundlage will man da Argumente finden?
zum Beitrag27.12.2023 , 15:19 Uhr
Da möchte ich auf zwei nette Gutachten*`** von Frau Prof. jur. Lembke, einer Richterin am Verfassungsgerichtshof Berlin, hinweisen. In Langform wohl eher für Jurist_innen interessant, hier ein tl-dr: Sie leitet aus dem Grundgesetz (genauer: Art. 2 I GG) einen Anspruch des Bürgers gegenüber Behörden ab, im Rechtsverkehr (heißt: quasi immer, wenn sie dem Bürger ggü. handeln) zu gendern. In einem zweiten, kürzeren Gutachten explizit für Universitäten, wo auch die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III GG einbezogen werden muss, kommt sie zu dem selben Schluss. Ich persönlich finde ihre Argumente in beiden Fällen überzeugend - das wäre gewissermaßen der von Konservativen so gefürchtete Gender-Zwang, wenn auch nur für den Staat selbst. Ich halte ihre Argumente für in weiten Teilen analog auf die rechtliche Situation in Schulen anwendbar, würde jedenfalls zum selben Schluss kommen wie sie. Ob man Frau Lembke dahingehend folgen möchte, dass ein Zwang zum Gendern bei staatlichem Handeln besteht, wird wohl eine Frage für die Rechtswissenschaften bleiben. Mindestens aber wird man nach unter Berücksichtigung ihrer Auslegung zu dem Schluss kommen, dass ein Gender-Verbot evident verfassungswidrig wäre. Soweit ich weiß, vertritt Frau Lembke auch diese Position. Mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zum Thema Sprache, Ansprache und Pronomen wage ich die These, dass der erste Senat des BVerfG, bei dem das dann landet, der Auffassung seiner Berliner Kollegin folgen und das Gender-Verbot an Schulen kippen wird, sobald das irgendjemand bis zu ihnen durchklagt - aber das wird wohl noch einige Jahre dauern. *Das lange Gutachten: www.hannover.de/co...e_Dezember2021.pdf **das kurze Gutachten: www.rewi.hu-berlin.../asj/Gutachten.pdf
zum Beitrag26.11.2023 , 18:03 Uhr
Kleine Anmerkung: In Absatz 3 des Artikels erfolgt ein wörtliches Zitat aus der Urteilsbegründung. Das ist strafbar als verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen gem. § 353d Nr. 3 StGB. Ohne das Schema jetzt vollständig durch zu exerzieren an dieser Stelle ein kurzer Problemaufriss: Deutsches Strafrecht ist - auch wenn es kontraintuitiv erscheint - anwendbar gem. §§ 7 II Nr. 1, 9 I StGB. Auf Tatbestandsseite kommt es dabei nicht darauf an, dass das Urteil im Ausland erging. Das Verfahren ist auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, denn die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel eingelegt. Der Kommentar ist eher als vorbeugender Hinweis und nicht als Kritik zu verstehen. Der Autor setzt sich hier dem Risiko der Strafverfolgung aus, so rechtspolitisch wie verfassungsrechtlich fragwürdig die Norm auch sein mag.
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