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03.08.2023 , 20:13 Uhr
Die Wahlbereichsleiterin hatte in der Tat die rechtlich sehr angreifbare Auffassung vertreten, dass bereits das Vorliegen der zwei Listen zur Nichtzulassung beider führen müsse. Der Landeswahlleiter (und mit ihm der Landeswahlausschuss) hat dann aber die Listen zum Glück mit der anderen, rechtlich viel plausibleren Begründung zurückgewiesen. Der Staatsgerichtshof hat sogar bereits im Eilverfahren erkennen lassen, dass er sich dieser Begründung anschließt.
zum Beitrag11.07.2022 , 00:55 Uhr
Es ist irreführend, die Aussage von Mehr Demokratie, nur wenn „ein Dutzend“ Parteien über die Fünfprozenthürde komme, könne eine davon bei der Verteilung von 14 Sitzen in Bremerhaven leer ausgehen, ohne nähere Erläuterung als falsch zu bezeichnen.
Tatsächlich lässt sich die Spannweite des natürlichen Quorums mit mathematischen Formeln berechnen. Bei bis zu zehn Parteien über fünf Prozent liegt die Spannweite bei 14 Sitzen und dem geltenden Verfahren nach Sainte Laguë vollständig unterhalb der Fünfprozenthürde. Der vom Staatsgerichtshof befürchtete Fall kann hier also nicht eintreten. Erst bei elf Parteien ragt das obere Ende der Spannweite in den Bereich von über fünf Prozent hinein: Das natürliche Quorum liegt hier zwischen 2,70 und 5,26 Prozent der zu berücksichtigenden Stimmen.
Bei diesen Werten ist zweierlei zu beachten: Zum einen liegt das sich bei einer konkreten Wahl ergebende natürliche Quorum meist ungefähr in der Mitte der theoretischen Spannweite (also auch in diesem Extremfall noch deutlich unter fünf Prozent). Zum anderen beziehen sich die Angaben auf die zu berücksichtigenden Stimmen, d. h. ohne die Stimmen der Parteien unterhalb der Fünfprozenthürde. Wenn beispielsweise sechs Prozent der Stimmen wegen der Sperrklausel unter den Tisch fallen, sind 5,26 Prozent der zu berücksichtigenden Stimmen gleichbedeutend mit 4,94 Prozent aller gültigen Stimmen.
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