: Ein Schlag ins Gesicht
STRAFRECHT Was ist der Unterschied zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung? Ein Überblick
Sanel M. wurde wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ verurteilt. Das Delikt wird (bei Erwachsenen) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht.
Im Mittelpunkt des Tatvorwurfs stand also der Schlag ins Gesicht von Tugce Albayrak, die Körperverletzung. Hierauf beschränkte sich der Vorsatz des Täters. Auch wenn der Schlag nicht direkt zum Tod der Frau führte, sondern erst der Aufprall auf dem Boden, muss sich Sanel M. die Todesfolge zurechnen lassen. Denn er hätte wissen können, dass ein derartiger Schlag lebensgefährliche Folgen haben kann. Das Strafgesetzbuch verlangt für die Herbeiführung der Todesfolge „Fahrlässigkeit“.
Die Tat hätte zwar auch als fahrlässige Tötung bestraft werden können. Dies ist jedoch laut Strafgesetzbuch ein weniger gravierendes Delikt, weil hier keinerlei Schädigungsvorsatz erforderlich ist. Der Strafrahmen liegt deshalb nur bei „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe“.
Dagegen war eine Bestrafung wegen Totschlags nicht möglich, da M. keinen Vorsatz hatte, Tugce Albayrak zu töten. Auch ein bedingter Vorsatz, bei dem der Tod nur „in Kauf genommen“ wird, lag nicht vor. Für Totschlag gilt eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren.
Dementsprechend schied auch eine Bestrafung wegen Mordes aus. Auch hier wäre ein Tötungsvorsatz erforderlich gewesen – plus mindestens ein Mordmerkmal, zum Beispiel Heimtücke oder „niedrige Beweggründe“. Bei Mord sieht das Gesetz grundsätzlich „lebenslange Freiheitsstrafe“ vor.
Im Jugendstrafrecht gelten deutlich mildere Strafen bis maximal zehn Jahren Jugendstrafe. Bei Heranwachsenden (das heißt 18- bis 21-Jährigen) kann Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen. CHRISTIAN RATH