Mindestlohn gibt es auch feiertags und bei Krankheit

LOHNUNTERGRENZE Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden über Lehrkräfte in der Weiterbildung

Das Urteil gilt sehr wahrscheinlich auch für den allgemeinen Mindestlohn

FREIBURG taz | Mindestlöhne gelten auch an Feiertagen und bei Krankheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Urteil betraf zwar noch nicht den seit Jahresbeginn geltenden allgemeinen Mindestlohn, dürfte aber übertragbar sein.

Zu entscheiden waren drei Fälle aus Hildesheim, Salzgitter und Cottbus. Die Kläger arbeiteten als pädagogische Beschäftigte bei den Bildungsgesellschaften faa-nord und faa-südost. Die faa-Unternehmensgruppe (die jetzt sbh heißt) organisiert Kurse für die Arbeitsagentur.

Für Arbeitnehmer in der pädagogischen Weiterbildung gibt es schon seit einigen Jahren einen Mindestlohn. Zum Streitzeitpunkt 2012/2013 lag er bei 12,60 Euro brutto pro Stunde in Westdeutschland. Renate Kämpf aus Salzgitter bekam für 29,25 Stunden pro Woche allerdings nur einen Bruttomonatslohn von 1.350 Euro ausbezahlt, also 10,66 Euro pro Stunde. Eindeutig zu wenig, schloss Kämpf und verlangte Nachzahlung.

Der Arbeitgeber rechnete jedoch anders. Der Mindestlohn gelte nur für geleistete Arbeit und Urlaubstage. Er gelte nicht für Krankheitstage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wurde. Hierfür wolle er nur den (niedrigeren) vereinbarten Lohn zahlen. In der Praxis setzte er Krankheits- und Feiertage teilweise sogar mit null Euro bei der Berechnung an.

Wie schon in den Vorinstanzen gewannen nun auch beim Bundesarbeitsgericht die klagenden Beschäftigten. Auch für Feiertage und bei Krankheit muss der Mindestlohn bezahlt werden. Schließlich verlange in beiden Fällen bereits das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Beschäftigte das bekommt, was „er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. Dies gelte auch dann, wenn sich das Entgelt nach einer Mindestlohnregelung richte, betonte das Bundesarbeitsgericht. Renate Kämpf bekommt nun für neun Monate eine Nachzahlung von rund 1.000 Euro.

Im konkreten Fall ergab sich der Mindestlohn aus einem Mindestlohntarifvertrag für pädagogisches Personal von 2011. Dieser war per Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums auf die ganze Branche erstreckt worden. Diese Möglichkeit bestand für bestimmte Branchen schon seit 2006.

Seit Jahresbeginn gilt nun zudem das Mindestlohngesetz, das für alle Branchen einen Mindestlohn von 8,50 Euro festlegt, soweit keine besseren Regeln bestehen. Auch dort ist nicht ausdrücklich geregelt, ob der Mindestlohn auch bei Krankheit und an Feiertagen zu zahlen ist. Da das Rechtsproblem aber das gleiche ist, besteht kaum Zweifel, dass das Bundesarbeitsgericht auch beim allgemeinen Mindestlohn im Sinne der Arbeitnehmer entscheiden würde. (Az.: 10 AZR 191/14) CHRISTIAN RATH