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Archiv-Artikel

RAFler sollen singen

BGH entscheidet, ob die ehemaligen RAF-Mitglieder Folkerts, Mohnhaupt und Klar in Beugehaft müssen

HAMBURG taz ■ Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wird in den nächsten Tagen entscheiden, ob drei ehemalige Mitglieder der Roten Armee Fraktion sechs Monate in Beugehaft müssen. Das sagte das ehemalige RAF-Mitglied Knut Folkerts der taz. Der Gerichtshof dementiert das nicht. Ein genauer Termin stehe aber noch nicht fest, sagte eine Sprecherin.

Mit der Haft möchte die Bundesanwaltschaft erzwingen, dass Knut Folkerts, Brigitte Mohnhaupt und Christian Klar über das RAF-Attentat auf den Ex-Generalbundesanwalt Siegfried Buback im Frühjahr 1977 aussagen, für das sie selbst verurteilt worden sind. Der BGH-Ermittlungsrichter hatte Anfang des Monats eine Beschwerde gegen den Beugehaftbeschluss abgelehnt.

Die neuen Ermittlungen um das Buback-Attentat hatte der RAF-Aussteiger Peter-Jürgen Boock ausgelöst, der im April vorigen Jahres in einem Interview behauptet hatte, er habe damals gehört, dass nicht Christian Klar der Todesschütze gewesen sei, sondern das RAF-Mitglied Stefan Wisniewski. Daraufhin leitete Generalbundesanwältin Monika Harms ein Ermittlungsverfahren ein. Inzwischen ist bekannt geworden, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz seit 1982 die Aussagen der Ex-RAFlerin Verena Becker vorliegen, die in die gleiche Richtung tendieren. Der Verfassungsschutz hatte jedoch die Akte für eine strafrechtliche Verwertung nicht freigegeben, um Verena Becker als Quelle zu schützen. Anfang des Jahres sperrte Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) die Akte, da eine Veröffentlichung das „Wohl des Bundes oder eines deutsches Landes“ gefährde.

Genau dies führen die Anwälte in ihrer Beschwerde an. Es sei „unverhältnismäßig“, wenn einerseits der Verfassungsschutz Informationen zurückhalte und andererseits ihre Mandanten durch Beugehaft zu Aussagen gezwungen werden sollten, sagte Folkerts Anwältin Ulrike Halm. „Außerdem gehen wir davon aus, dass die drei nach wie vor ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.“ Sie verweist auf einen Beschluss des BGH zu den beiden ehemaligen RAF-Mitgliedern Birgit Hogefeld und Eva Haule, wonach ein Zeugnisverweigerungsrecht auch dann bestehe, wenn es nur die Gefahr gebe, durch Aussagen „mosaikartig“ Belastungsmaterial zu sammeln und sich somit selbst zu belasten. Außerdem sei fraglich, ob überhaupt das durch Beugehaft gewünschte Ziel erreicht werden kann. „Sie werden von mir keine Aussage bekommen“, sagte Folkerts der taz. KAI VON APPEN