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Archiv-Artikel

Prinz geht zum Staatsgericht

Bremerhavener Übergewicht beim Wahlrecht soll nun vom Staatsgericht geklärt werden. Wahlprüfungsgericht erklärte sich erwartungsgemäß für unzuständig

Von kawe

Bremen taz ■ Das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat den Einspruch der Grünen Tanja Prinz gegen das Wahlergebnis aus formalen Gründen verworfen und sich für nicht zuständig erklärt. Die Abgeordnete kündigte erwartungsgemäß an, dass sie nun vor den Staatsgerichtshof ziehen will.

Die Landtags-Kandidatin Prinz hält die in § 5 Abs. 1 Bremisches Wahlgesetz vorgesehene Aufteilung der Mandate von 67 Sitzen für den Wahlbereich Stadt Bremen und 16 Sitzen für den Wahlbereich Bremerhaven für verfassungswidrig, weil die Repräsentanz der WählerInnen der Stadtgemeinde Bremen ohne erkennbaren Grund deutlich geringer ist. Um einen Platz im Landtag zu bekommen, benötigt eine Bremer KandidatIn auf der Landesliste 400 Stimmen mehr als eine Bremerhavener Kandidatin. Andersherum gesagt: Bremen müsste nicht 67, sondern 69 Sitze haben, damit eine Bremer Stimme gleiches Gewicht haben sollte wie eine Bremerhavener Stimme. Und dann wäre Tanja Prinz im Landtag.

Mit der aufgeworfenen Frage hat sich das Wahlprüfungsgericht in der Sache nicht befasst. Begründung: Im Wahlprüfungsgericht sitzen neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts fünf Mitglieder der Bürgerschaft, daher ist es kein „Gericht“ im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Als „gemischtes Gremium“ habe es weder das Recht, selbst die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen festzustellen, noch die Möglichkeit, den Rechtsstreit einem Verfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. kawe