Regelverstöße von Polizei und Staatsanwalt

Ermittlungsverfahren können die Rechte von Beschuldigten beeinträchtigen. Ein qualifizierter Rechtsbeistand sorgt für die Einhaltung der Regeln

Im Ermittlungsverfahren gibt es eine Reihe von Situationen, in denen es zur Einschränkung der Bürgerrechte des Beschuldigten kommen kann. Wohnung und/oder Geschäftsräume können durchsucht, Gegenstände beschlagnahmt, erkennungsdienstliche Behandlungen und molekulargenetische Untersuchungen vorgenommen sowie Telefonüberwachung durchgeführt und vorübergehend die Fahrerlaubnis entzogen werden. Und es kann zur Anordnung von Untersuchungshaft kommen.

Zum Schutz des Beschuldigten während dieser Maßnahmen und auch bei der Vernehmung gibt es in der Strafprozessordnung strikte Regeln. Die Aufgabe eines Anwaltes ist es, für die Einhaltung dieser Regeln zu sorgen.

Der Anwalt kann Akteneinsicht bekommen, um sowohl über den Tatvorwurf als auch über den Stand der Ermittlungen in Kenntnis gesetzt zu sein. Er kann auf Wunsch des Beschuldigten bei den Vernehmungen dabei sein, ebenso bei Durchsuchungen. Er kann einen Haftprüfungsantrag stellen bzw. begleitet den Beschuldigten bei seiner Haftprüfung.

Werden die Rechte des Beschuldigten verletzt, hat dies unter Umständen zur Folge, dass die so erlangten Erkenntnisse nicht verwertet werden können bzw. dürfen. Ein solches Verwertungsverbot greift bei verbotener Beschlagnahmung, nicht aber z. B. bei ungerechtfertigter körperlicher Untersuchung. Letztlich hängt die Frage des Verwertungsverbots vom Einzelfall ab und der Abwägung des zuständigen Gerichts zwischen dem Interesse des Staates an der Aufklärung einer Tat und dem Interesse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter. Im Extremfall kann eine Rechtsverletzung verbieten, dass der Beschuldigte weiter strafrechtlich verfolgt wird – wie dies im Falle des Entführers von Jakob von Metzler von der Verteidigung versucht wurde. Fälle aber, in denen dies tatsächlich Erfolg hat, sind selten.

Um sicherzustellen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die Rechte des Beschuldigten beachten, ist eine qualifizierte anwaltliche Unterstützung wichtig. Allerdings auch teuer. Und eine Möglichkeit, die Anwaltskosten später vom Staat erstattet zu bekommen, gibt es nur, wenn es zu einer Anklage gekommen ist und das Verfahren mit einem Freispruch endet bzw. die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung die Klage wieder zurücknimmt. Wird hingegen schon das Ermittlungsverfahren eingestellt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kostenerstattung.

Dies kann anders sein in Fällen so genannter notwendiger Verteidigung: Bei Gewaltverbrechen z. B. oder wenn der Sachverhalt besonders schwierig zu verfolgen ist, ist dem Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen und dieser wird aus der Staatskasse bezahlt. Nach § 141 Abs. 3 Strafprozessordnung kann eine solche Beiordnung auf Antrag auch schon im Ermittlungsverfahren erfolgen – allerdings eben nur bei besonders schwerwiegenden Vorwürfen.

WALTRAUT BRAKER

Die Autorin ist Rechtsanwältin in Hamburg