: paragraf 129a
Relikt aus RAF-Zeiten
Bürgerrechtler fordern seit langem die Entschärfung des Terrorismus-Paragrafen 129a des Strafgesetzbuches – „Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“. Er wurde zu RAF-Zeiten eingeführt. Danach ist die bloße Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung strafbar. Eine konkrete Tat muss nicht nachgewiesen werden. Lange galt, dass die Terrorgruppe über eine in Deutschland aktive Teilorganisation verfügen muss. Mit dem nach dem 11. September eingefügten Paragrafen 129b kann in Deutschland nun auch die Mitgliedschaft in ausländischen Terrorgruppen bestraft werden. KSC