Miethai & Co Mietminderungen
: Sofort handeln ist besser

Die Wohnung der Mieterin ist feucht. Sie fordert ihren Vermieter deshalb auf, die feuchten Außenwände zu sanieren. Der Vermieter meldet sich am letzten Tag der gesetzten Frist und kündigt eine Besichtigung an. Es vergehen weitere Monate, bis endlich ein Handwerker des Vermieters bestätigt, es müsse etwas unternommen werden. Die Mieterin erkundigt sich wiederholt telefonisch nach dem Stand der Dinge – der Vermieter verweist auf Kostenvoranschläge und unzuverlässige Handwerker. Nach einem Jahr ist die Mieterin entnervt und beginnt die Miete zu mindern. Der Vermieter verlangt die volle Miete und meint, die Mieterin habe trotz der Mängel immer die volle Miete gezahlt und könne nach so langer Zeit keine Mietminderung mehr durchführen.

Nach bisherigem Recht hätte es die Mieterin in diesem in der Praxis sehr häufig auftretenden Fall in der Tat schwer, ihr Minderungsrecht noch auszuüben. Denn bisher galt, wer trotz Kenntnis eines Mangels die volle Miete zahlt, verliert das Recht, die Miete später noch zu mindern. Das ist nun aufgrund eines neuen Urteils des Bundesgerichtshofes vom 16. Juli 2003 (Az. VIII ZR 274/02) anders: Mieter verlieren ihr Recht zur Minderung auch dann nicht, wenn sie trotz längst entstandener Mängel erst nach längerer Zeit die Miete kürzen.

Das Urteil gilt für alle Mietminderungsfälle ab dem 1. September 2001, auch wenn das Problem schon vorher bestand, und bedeutet somit eine deutliche Stärkung von Mieterrechten. Wie aus dem oben geschilderten Fall ersichtlich, wurden nicht zuletzt gerade die Mieterinnen und Mieter mit einem Verlust des Minderungsrechtes bestraft, die geduldig auf eine Mängelbeseitigung warteten.

Doch Vorsicht: Der BGH hält es nach wie vor für möglich, das Minderungsrecht durch (stillschweigenden) Verzicht oder Verwirkung zu verlieren. Wer also einen Mangel beim Vermieter meldet, sollte sich auch weiterhin ausdrücklich und für die bessere Beweisbarkeit am besten schriftlich vorbehalten, die Miete ab Mängelanzeige zu mindern.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de