: Lumpiges Taschengeld von 150 Mark
18 Monate auf Bewährung verhängte das Bremer Amtsgericht gestern gegen einen 41-Jährigen, der seine inzwischen geschiedene Ehefrau in die Prostitution geprügelt hatte. Das Opfer bekommt jetzt 3.000 Euro von ihrem Peiniger
bremen taz ■ Für den Sommerkurs internationaler Gäste der Hochschule wurde der Besuch gestern im Bremer Amtsgericht allenfalls eine kurze Lektion zum Thema Opferschutz in Deutschland. Keine 20 Minuten, nachdem das Verfahren wegen schweren Menschenhandels gegen einen 41 Jahre alten Bremer eröffnet werden sollte, stand schon weitgehend fest: verhandelt würde nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Opfer des Mannes – zur Tatzeit noch seine Ehefrau – würde als Zeugin nicht vor den vollen Rängen des Bremer Amtsgerichts über ihre Erniedrigung zur Zwangsprostituierten aussagen müssen.
Der Angeklagte saß unterdessen im hellen Hemd mit glänzender Weste vorne und musterte die ZuschauerInnen, von denen einige noch gar nicht ahnten, worum es gehen würde – oder was der Mann wenig später gestehen würde: Dass er seine damals erst 20-jährige ungarische Ehefrau vor vier Jahren monatelang geschlagen und zur Prostitution gezwungen hatte.
Fast ein halbes Jahr lang musste die Frau in einer Bremer „Modellwohnung“ anschaffen – für ein Taschengeld von rund 150 Mark monatlich. Die übrigen Einkünfte teilte sich der mittlerweile vom Opfer geschiedene Zuhälter mit dem Vermieter der Wohnung – einem einschlägig bekannten Wohnungsbesitzer. 2.000 bis 4.000 Mark pro Monat erbeuteten beide Männer auf diese Weise.
Im Verhältnis dazu fiel die Bewährungsauflage des Gerichts gestern niedrig aus: Der in allen Punkten geständige Mann muss an sein Opfer insgesamt 3.000 Euro zahlen. Die monatliche Überweisung der Rate von 100 Euro gilt dabei als Bewährungsauflage. Verstößt er dagegen, müsste er die gestern verhängte Bewährungsstrafe von 18 Monaten Haft wegen schweren Menschenhandels wohl doch noch antreten.
Zu Gunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass der Mann seinem Opfer mit dem Geständnis eine Aussage erspart hatte. Auch ist er – obschon Partner eines einschlägigen agierenden Geschäftmannes – nicht vorbestraft. Erschwerend fiel ins Gewicht, dass die zur Prostitution geprügelte Frau zur Tatzeit noch unter 20 Jahre alt war. Auch habe sie im ihr fremden Deutschland als besonders hilflos gegolten.
ede