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Der taz hamburg-Fotograf Markus Scholz bleibt weiter von der Arbeit suspendiert. Das Arbeitsgericht lehnte gestern den Erlass einer Einstweiligen Verfügung ab, obwohl dieselbe Richterin die Kündigung im Juni für unwirksam erklärt hatte. Sie stützt ihre Entscheidung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Juli 2003. Danach besteht der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nur dann, wenn der Widerspruch des Betriebsrates (BR) gegen die Kündigung formal korrekt ist. Im taz-Fall gebe es indes einen Formfehler: Ein korrekter Widerspruch bei den sozialen Auswahlkriterien setzt nach dem neuen BAG-Spruch voraus, dass der BR aufzeigt, welche Mitarbeiter weniger schutzbedürftig sind als der zu kündigende. Dabei muss der BR diese Personen namentlich benennen. Da dasselbe Gericht geurteilt hat, dass es sich im Konflikt um die Fotoredaktion um keine Teilbetriebsstilllegung handele, sondern die Fotografen Bestandteil der Redaktion seien, habe es der BR der taz hamburg versäumt, RedakteurInnen zu benennen, die statt Markus Scholz zu kündigen wären. Es muss nun die rechtskräftige Entscheidung der 2. Instanz abgewartet werden. taz

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