: Rambo gegen Freiheitsrechte
GAL-Bürgerschaftsfraktion lehnt CDU-Gesetzentwurf zum neuen Polizeigesetz ab. Die Herabsetzung der Eingriffschwelle für die Polizei lässt keine Möglichkeit der Überprüfung
Es gab einmal Zeiten, da lehnte die GAL das 1994 zuletzt novellierte Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) ab. Selbst das Bundesverfassungsgericht hält das Gesetz im Prinzip wegen der Eingriffe in Freiheitsrechte in Teilen für verfassungwidrig. In Zeiten, in denen viele nach Verschärfungen rufen, sind die Grünen aber schon avantgardistisch, wenn sie sich gegen eine Novellierung des Status quo einsetzen. „Wir halten das SOG für ausreichend“, sagte gestern die Innenexpertin der GAL-Bürgerschaftsfraktion, Antje Möller. „Wir lehnen den Gesetzentwurf der CDU ab – hier soll der Rambo rausgelassen werden, gegen die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger.“
Für die GALierin zieht sich ein schwarzer Faden durch den Entwurf: Die Eingriffschwelle für die Polizei werde drastisch herabgesetzt, sodass die Angemessenheit der Maßnahmen nicht mehr überprüft und transparent gemacht werden könnten. Das führe wiederum zu einer unkontrollierbaren Datenmenge an Bürgerinformationen, deren sachliche Rechtfertigung der Einschränkung an Freiheitsrechten nicht gegeben sei.
So werden mit den Forderungen nach „verdachtsunabhängigen Personenkontrollen“ im Konglomerat mit Videoüberwachung von öffentlichen Anlagen und Videoerfassung von Autokennzeichen sowie der erweiterten Rasterfahndung für die Polizei ein Instrumentarium geschaffen, um von jedem ein Bewegungsprofil zu erstellen. „Das ist der Weg zum gescannten Bürger“, warnt Möller.
Viele der von der CDU geforderten Maßnahmen seien verfassungsrechtlich nicht nur bedenklich, sondern – wie die Videoüberwachung öffentlicher Plätze und so genannter Kriminalitätsschwerpunkte – „fachlich unbegründet“. So könne der Senat bislang nicht benennen, wie Kriminaltätsschwerpunkte bemessen werden könnten.
„Nach allen Erkenntnissen bringt eine isolierte Videoüberwachung nichts“, so Möller. Dasselbe gelte für Telefonüberwachungen. Erfahrungen hätten gezeigt, dass eine riesige Datenflut entstehe, die ja ausgewertet werden müsse. Möller: „Eine Telefonüberwachung als präventive Maßnahme lehnt die GAL ab, da sie über den verfassungsrechtlich gesetzten Rahmen hinausgeht und als Mittel der Gefahrenabwehr im großen Stile zweifelhaft ist.“ Kai von Appen