GLOCKE VOR GERICHT

Immer wieder befassen sich Gerichte mit dem Streit um das Glockenläuten. Der Tenor dabei: Das liturgische (Gottesdienst-) Läuten gilt nicht als erhebliche Belästigung, sondern als zumutbarer, sozialadäquater Vorgang. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte 1996, das täglich dreimalige Läuten der Kirchenglocken mit 80,2 Dezibel sei „kurzfristig hinzunehmen“. Die Frage, ab welchem Geräuschpegel die Glocken zu laut seien, könne nur durch eine Abwägung zwischen Lärmschutz und Religionsausübung beantwortet werden.

Anders verhält es sich, wenn der Glockenlärm eben nicht zu kirchlichen Zwecken ertönt. Der Stundenschlag unterliegt nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1992 den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes. Demnach ist eine Teiluntersagung des Betriebs zulässig – das Stundenläuten braucht, vor allem nachts, nicht mehr hingenommen zu werden (Az.: 7 C 25/91). Glockenlärmgeschädigte finden ein Forum im Internet unter www.glockenlaerm.de. TAZ