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Archiv-Artikel

Das Parteiengesetz

Der Essener SPD-Politiker Willi Nowack soll Wahlkampfspenden nicht korrekt verbucht haben. Stimmen die Vorwürfe, drohen der SPD nach Paragraph 31 des Parteiengesetzes Strafzahlungen durch Bundestagspräsident Wolfgang Thierse (SPD):

„Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest.“