: Verfahren gegen Polizeiarzt
Nach dem Brechmittel-Skandal: Ärztekammer strengt Prozess gegen Igor Volz an
Bremen taz ■ Die Bremer Ärztekammer wird nach Angaben ihres Hauptgeschäftsführers Gerd Wenzel alle „notwendigen berufsrechtlichen Schritte“ gegen den Arzt Igor Volz einleiten. Dieser hatte im Auftrag des Gerichtsmedizinischen Institutes gewaltsam eine Magenspülung bei dem mutmaßlichen Drogendealer Laya-Alama Conde durchgeführt.
Durch sein Verhalten im Polizeigewahrsam habe Volz gegen die Berufsordnung der Ärzte verstoßen, sagte Wenzel. Daher müsse er nun mit einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen rechnen. Einen genauen Tatvorwurf gebe es jedoch nicht.
Im Falle einer Verurteilung drohen dem Mediziner nach dem Heilberufsgesetz neben einer Rüge oder dem Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts bei der Ärztekammer auch eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Außerdem könne der Arzt der weiteren Berufsausübung für „unwürdig“ befunden werden. Eines solches Urteil böte Gesundheitssenatorin Karin Röpke (SPD) die Grundlage, Volz die Zulassung als Arzt zu entziehen. Bis es jedoch zu einem Gerichtsentscheid kommt, „werden noch Jahre vergehen“, so Wenzel.
Zum aktuellen Brechmittel-Skandal will die Bremer Ärztekammer indes keine eigene Stellungnahme abgeben. Auch Forderungen aus der Ärzteschaft nach einem Votum der Ethik-Kommission der Ärztekammer lehnte Wenzel ab.
Stattdessen verweist die Ärztekammer auf ein Papier von 1996. Seinerzeit erklärte man die Vergabe von Brechmitteln zur Beweissicherung prinzipiell „für vereinbar mit dem ärztlichen Berufsethos“. Grund zur Beanstandung der Exkorporation bestünden nicht – wenn die Vergabe freiwillig erfolge.
„Die Ärztekammer wendet sich grundsätzlich im Zusammenhang ärztlicher Tätigkeit gegen Gewaltmaßnahmen“, heißt es in der Erklärung. Aber eben nur grundsätzlich: Wenn die Polizeibeamten die Gewalt ausüben, dann darf der Arzt in ihrem Windschatten handeln, machte das Papier deutlich: „Beweissicherungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen, die auch gewaltsam gegen den Willen des Betroffenen erfolgen können. Soweit Ärzte an den Beweissicherungsverfahren rechtlich verpflichtet sind, teilzunehmen, verletzen sie damit das ärztliche Berufsethos nicht.“
Dieser Passus schützt die Mediziner im Zweifelsfall vor beruflichen Sanktionen. Kein Mediziner müsse mit einer Verurteilung rechnen, wenn die Polizei ihn zur gewaltsamen Vergabe eines Brechmittels gezwungen habe, bekräftigte Wenzel. Ob sich ein Arzt darauf berufen kann, müssen am Ende aber die Gerichte entscheiden. mnz