URTEIL ZU HARTZ IV
: Nur den gezahlten Unterhalt anrechnen

MAINZ | Nur der tatsächlich von den Eltern gezahlte Unterhalt darf Empfängern von Arbeitslosengeld II auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Dabei sei es unerheblich, ob etwa mit den Eltern ein höherer Unterhalt vereinbart worden ist, entschieden die Richter. Andernfalls sei der Zweck der Hartz-IV-Leistungen, die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs, verfehlt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. L 5 AS 81/07). (dpa)