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Archiv-Artikel

In Gewahrsam der Polizei

Die Polizei darf laut Gewahrsamsordnung eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn Gefahr für Leib und Leben existiert und sie sich erkennbar in einem Zustand befindet, der die freie Willensbildung ausschließt. In NRW existiert keine landesweite Statistik zu der Personenanzahl, die in Gewahrsam genommen werden, aber ihre Anzahl ist steigend: Allein die Bonner Polizei nimmt pro Tag neun Personen und 3.285 jährlich gegen ihren Willen in die spezielle Zelle, betroffen sind Betrunkene, Menschen die Körper verletzung begangen haben oder randalierten, Ehefrauen oder (äußerst selten) Ehemänner geschlagen haben und der Wohnung verwiesen wurden. Die Festgenommen müssen sofort entlassen werden, wenn der Haftgrund entfällt oder ein richterlicher Beschluss vorliegt.

Strittig ist die Behandlung der Festgenommenen: Wie dürfen sie gefesselt werden und wie lange? Wann darf ihnen mit Gewalt Blut abgenommen werden? Gerade für Betrunkene sind bestimmte Fesselungsmethoden lebensgefährlich, wenn sie die Sauerstoffaufnahme einschränken. Noch in diesem Jahr soll es in Nordrhein-Westfalen neue Richtlinien für die Zellen geben.