in kürze STRASSENNAMENÄNDERUNG : Alte Adresse ungültig
Ändert eine Gemeinde aus gutem Grund einen Straßennamen, haben Anwohner keinen Anspruch auf die Beibehaltung ihrer Postanschrift. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern veröffentlichten Urteil und gab damit einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen Recht (Az.: 7 A 11002/04.OVG). (dpa)