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Archiv-Artikel

Vier Miet-Jahre ohne Kündigung

KARLSRUHE afp ■ In Formularmietverträgen darf die beiderseitige Kündigung für bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden, so der BGH. Erst danach ist ein längerer Kündigungsausschluss „wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam“. Der Mieterbund kritisierte die Entscheidung als „enttäuschend und unzureichend“. In dem streitigen Mietvertrag verzichteten Mieter und Vermieter „wechselseitig für die Dauer von fünf Jahren auf ihr Recht zur Kündigung“. Dennoch kündigte der Mieter schon nach einem Jahr mit der normalen gesetzlichen Frist von drei Monaten. Wie der BGH entschied, war die Fünfjahresklausel unzulässig und die Kündigung daher wirksam. Mieter seien aus diversen Gründen oft unvorhergesehen auf Mobilität angewiesen. Gleichzeitig schütze ein Kündigungsverzicht aber auch vor einer Kündigung durch den Vermieter. Daher sei nicht in jedem Kündigungsverzicht eine einseitige Benachteiligung des Mieters zu sehen, urteilte der BGH.