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Archiv-Artikel

DER MIETHAI Minderung wegen Baustellenlärm möglich

Eve Raatschen

■ ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40.

Immer häufiger bekommen Mieter, die sich wegen einer Minderung an Ihren Vermieter wenden, zu hören, sie könnten gar nicht mindern, weil man als Mieter in einer Großstadt nun einmal mit Baustellen in der Nachbarschaft rechnen müsse. Das mag zwar im Einzelfall zutreffen, das Minderungsrecht wird dadurch aber nur ausnahmsweise ausgeschlossen.

Grundsätzlich gilt: Wenn die Wohnqualität durch Baulärm beeinträchtigt wird, dann ist nur eine geminderte Miete zu zahlen. Mieter müssen darauf achten, sich schriftlich auf das Minderungsrecht zu berufen und nicht vorbehaltlos die volle Miete weiter zu bezahlen.

Es spielt keine Rolle, ob eine Bautätigkeit üblich ist, ob die Wohnung in einem Sanierungsgebiet liegt, ob in der Nachbarschaft unbebaute Grundstücke vorhanden sind oder das Nachbarhaus baufällig aussieht. Wohnungsmieter müssen grundsätzlich ja auch damit rechnen, dass die Heizung ausfallen oder ein Wasserrohr brechen kann. Kein Mensch würde auf die Idee kommen, einem Mieter dann das Minderungsrecht zu verwehren.

Eine Minderung ist nur ausgeschlossen, wenn eine Beeinträchtigung beim Einzug schon vorhanden war oder deutlich erkennbar ist. Wer in ein Haus zieht, das eingerüstet ist, an einer vierspurigen Straße liegt oder im Erdgeschoss eine Kneipe hat, kann nicht wegen des üblichen Baulärms durch die Fassadenarbeiten, des Straßenlärms oder wegen normalen Kneipenlärms die Miete mindern.

Eine Mietminderung kann ausnahmsweise auch vertraglich ausgeschlossen werden, wenn es um ein konkretes Projekt geht. Hat der Vermieter vor, direkt nach Einzug des Mieters die Fassade zu dämmen, kann er im Mietvertrag darauf hinweisen und das Minderungsrecht insoweit ausschließen. Der generelle Ausschluss des Minderungsrechts in einem Mietvertrag ist jedoch unzulässig.