: Rausch und Kater
Kopfschmerzen durch Gerichtsnotorisches
Nein, nicht noch eine Katzengeschichte! Dachten wir gestern, als wir auf den Tickern die AFP-Meldung lasen: „Angeblich mangelhafter Kater in bayerischem Ansbach vor Gericht.“ Das kann ja gar nicht sein, dass ein Kater vor Gericht steht, Tiere unterstehen nicht der menschlichen Gerichtsbarkeit. Und warum sollte auch schon ein Kater juristisch beurteilbar mangelhaft sein? Es muss sich also ganz logisch um den metaphorischen Kater handeln, um jenen dicken Kopf, der auch Kater genannt wird, wenn der vorabendliche Rausch dem Betroffenen am Morgen eine Mütz verpasst hat, so schwer und groß, wie sie sonst der Bischof trägt. Bleibt die Frage der Gerichtsbarkeit! Kann man einen Kater einklagen oder als „mangelhaft“ juristisch beanstanden? Womit wir alten Ferngutachter schon fast ins Philosophische abgleiten: Ist der Kater das eigentliche Ziel des Rausches? Und kann dann, wenn ein Rausch schwer war, ein folgender minderwertiger Kater zu justiziablen Beanstandungen führen? Gilt deshalb der Rausch im Rückblick nur noch eingeschränkt als schwer und wird so gerichtsnotorisch bedeutsam? Allein die vielen Fragen machen uns jetzt schon Kopfschmerzen. Da nehmen wir doch am besten bereits vor dem ersten Bier eine Aspirin. Alter irischer Trick gegen Kater.
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