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Archiv-Artikel

EU-Gericht erlaubt Monopol bei Internet-Wetten

URTEIL Niederlage für privaten Anbieter bwin: Schutz vor Betrug wiegt höher als Dienstleistungsfreiheit

LUXEMBURG rtr | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Zulässigkeit von staatlichen Glücksspielmonopolen bestätigt. Das gegen den österreichischen Wettanbieter bwin in Portugal ausgesprochene Verbot, Glücksspiele über das Internet anzubieten, sei mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, urteilte der EUGH am Dienstag (Rechtssache C-42/07). Ein Verbot sei zulässig, wenn damit Betrug und andere Straftaten bekämpft werden können, hieß es zur Begründung.

Der EuGH sei der Auffassung, dass das Monopol zwar die Dienstleistungsfreiheit beschränkt. „Er erinnert jedoch daran, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können“, teilte der Gerichtshof mit.

Der Anbieter bwin hatte in Portugal gegen den dortigen Monopolisten Santa Case geklagt. Santa Casa hatte gegen bwin, den damaligen Sponsor der Fußball-Liga, und deren Werbung für ihre Internet-Seite Klage geführt. bwin ist kontinentaleuropäischer Marktführer bei Sportwetten im Internet und kämpft in einer Reihe von Staaten gegen die Monopole. Letztere widersprechen nach Auffassung von bwin der Dienstleistungsfreiheit.