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Archiv-Artikel

Filehoster haften für die Zukunft

UPLOADS Der Internet-Speicherdienst Rapidshare soll besser prüfen, ob die auf der Plattform abgelegten Dateien gegen Urheberrechte verstößt

Dateien, die gegen Urheberrechte verstoßen, müssen von Filehostern gefiltert werden, wenn die Rechteinhaber sie auf die Existenz der Dateien hinweisen. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu einer Klage des Videospielherstellers Atari gegen den Speicherdienst Rapidshare. Weist der Rechteinhaber auf eine illegale Kopie hin, müssen auch sämtliche Kopien gesperrt und künftige Uploads verhindert werden. Im Zweifel müssten Linklisten im Netz manuell durchsucht werden. Welche Prüfpflichten zumutbar sind, soll die Vorinstanz entscheiden, an die der BGH den Fall zurückverwies.

Grundsätzlich dürfte es für Rapidshare einfach sein, auch identische Kopien einer gemeldeten Datei zu entferenen. Der inzwischen vom Netz genommene Branchenführer Megaupload hatte das Prinzip bereits eingeführt, um Speicherplatz zu sparen: Identische Dateien wurden über eine einzigartige Zeichenfolge, einem „Hash“, identifiziert. Wenn unterschiedliche Nutzer dieselbe Datei hochluden, wurde nur ein neuer Zugriffslink generiert – und nur eine Kopie der Datei behalten. Ein Hash kann auch automatisiert genutzt werden, um eine gesperrte Datei an anderen Stellen zu löschen oder um zu verhindern, dass sie erneut hochgeladen wird.

Eine Reihe von Urteilen zum Thema schält dabei bestimmte Grundprinzipien heraus: Diensteanbieter haften nicht grundsätzlich für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer, aber wenn sie darauf hingewiesen werden, müssen sie die konkret beanstandete Datei und weitere Kopien löschen – und meist auch verhindern, dass sie erneut hochgeladen werden. Nicht endgültig sind Fragen nach ähnlichen Dateien geklärt, die nicht per Hash identifiziert werden können, weil sie nicht identisch mit der gesperrten Datei sind – wenn Fernsehserien beispielsweise seitenverkehrt eingestellt werden.

Doch man könnte sich auch die vielen und langwierigen Prozesse sparen: In den USA sind diese Grundprinzipien bereits seit 1998 gültig, als Teil des „Digital Millennium Copyright Act“. Wer seine Rechte verletzt sieht, übermittelt die Dateien an Diensteanbieter, die ihre Kunden informieren und die Datei sperren. Halten die Kunden die Datei für legitim, können sie widersprechen – und innerhalb von vierzehn Tagen Klage erheben. Tut sie das nicht, wird die Datei wieder freigeschaltet. Aus dem Gesetz ergeben sich einige Folgeprobleme, doch in der Diskussion sind die USA Deutschland schon mal mehr als ein Jahrzehnt voraus. LALON SANDER