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Archiv-Artikel

DER MIETHAI Kaution: teurer Puffer

Eve Raatschen

■ ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40.

Ein Umzug kostet Geld – auch weil in der Regel zwei Kautionsbeträge gebunden sind. Der Vermieter der neuen Wohnung verlangt eine Kaution und der alte Vermieter zahlt bei Auszug die alte Kaution noch nicht zurück.

Leider muss er das auch nicht. Eine Vermieter kann sich bis zu einem halben Jahr damit Zeit lassen, die Kaution abzurechnen. Ist man sich einig, dass die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde und gibt es keine Mietschulden, muss der Vermieter im Einzelfall früher zurückzahlen. Wenn allerdings noch eine Nebenkostenabrechnung aussteht, kann er einen Teil der Kaution sogar länger als ein halbes Jahr einbehalten. Wenn der Mieter in der Vergangenheit hohe Rückzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung erhalten hat, gibt es keinen Grund, die Kaution zurückzuhalten.

Das Recht, ausstehende Forderungen von der Kaution abzuziehen, gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 2012 (Az. VIII ZR 36/12), nur für Ansprüche aus dem konkreten Mietverhältnis. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Vermieterin die Kaution mit Forderungen aus einem anderen früheren Mietverhältnis mit den Mietern verrechnet. Der Bundesgerichtshof erklärte die Verrechnung für unrechtmäßig.

Vorsicht ist geboten bei den Angeboten sogenannter Kautionsversicherungen, die den finanziellen Engpass vieler Mieter bei Auszug nutzen, um eine Art Kautionsbürgschaft anzubieten: Diesen Service lassen sich die Anbieter teuer bezahlen.