Urteile

Zwischenablesung zahlt MieterSelten findet ein Wohnungswechsel genau dann statt, wenn die Heiz- und Betriebskosten gerade abgelesen wurden. Zur gerechten Abrechnung ist meist eine Zwischenablesung erforderlich, über deren Kosten Mieter und Vermieter oft streiten. Hier war im Mietvertrag festgelegt, dass die Lasten einer Zwischenablesung der Heizkostenverteiler der Mieter zu tragen habe, sofern sie durch sein Verhalten notwendig würde – wie etwa hier durch vorzeitige Vertragsbeendigung. Dies sei nicht unbillig und würde den Mieter auch nicht unangemessen benachteiligen, so der Richter. (Amtgericht Wetzlar, Urteil vom 26. 2. 02, Aktenzeichen 39 C 2295/01 (39))Hausmeisterkosten zweifelsfrei nachweisen. Die Instandhaltung des Hauses ist Pflicht des Vermieters. Oft werden Hausmeister mit kleinen Reparaturen oder Wartungen beauftragt. Diese Arbeiten darf der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sondern muss sie von den Kosten abgrenzen. Das mochte der Vermieter hier nicht einsehen, musste sich vom Richter jedoch eines Besseren belehren lassen: Soweit Kontrollen durch den Hausmeister dazu dienen, etwaige Mängel festzustellen, handele es sich um vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden und somit um Instandhaltungsaufgaben. Die Kosten dafür trägt der Vermieter. (Amtsgericht Suhl, Urteil vom 27. 5. 03, Aktenzeichen 5 C 1120/02).Betriebskosten zu hoch. Betriebskostenvorschüsse decken einen Teil der auf die Mieter umlagefähigen Ausgaben des Vermieters. Gern versprechen Vermieter niedrige Betriebskosten, um die Vermietbarkeit einer Wohnung zu verbessern. Sichert er allerdings bei Vertragsabschluss auf ausdrückliche Nachfrage des Mieters zu, die Vorauszahlungen seien in der Höhe angemessen, schaffe er damit einen „Vertrauenstatbestand“, meinten hier die Berliner Richter. Bei der darauffolgenden Abrechnung sind Nachforderungen durch seine Zusage begrenzt, dürfen sie allenfalls bis maximal 15 Prozent überschreiten. In diesem Fall waren 1996 Vorschüsse in Höhe von monatlich rund 40 Euro zugesichert, die aber bei weitem nicht ausreichten. (Landgericht Berlin, Urteil vom 1. 4. 03, Aktenzeichen 63 S 387/01) ALO