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Archiv-Artikel

Ausweisung von Türken erschwert

LEIPZIG dpa ■ Die Ausweisung von türkischen Arbeitnehmern nach einer Straftat ist nur noch unter strengen Voraussetzungen möglich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden. Laut Urteil haben türkische Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie Bürger aus den europäischen Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei haben. Die Leipziger Richter setzten damit erneut ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg zum Ausweisungsrecht um (Az.: BVerwG 1 C 7.04). Im vorliegenden Fall ging es um einen 29 Jahre alten Türken, der in Baden-Württemberg wegen Handelns mit Ecstasy-Tabletten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war. Im Jahr 2003 war der Mann aus der Haft in die Türkei ausgewiesen worden. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof Mannheim erneut prüfen, ob dies mit den Anforderungen des europäischen Rechts vereinbar war.