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  • 8.12.2016

Was fehlt …

… Wohnung nach Taubenfütterung

Wer gegen den Willen des Eigentümers in einem Mietshaus Tauben füttert, dem darf das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden. Im konkreten Fall hatte ein Mieter vom Fenster seiner Wohnung im vierten Stock aus mehrmals täglich Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tiere angelockt, wie das Oberlandesgericht Nürnberg am Donnerstag mitteilte. Obwohl der Vermieter den Mieter mehrfach abgemahnt hatte und auch andere Bewohner des Hauses sich über den Tierfreund beschwerten, setzte er das Füttern fort. Der Vermieter kündigte ihm außerordentlich, der Mieter klagte vor dem Amtsgericht Nürnberg und verlor. (AZ: 14 C 7772/15) Das Gericht hatte in seinem Urteil vom April begründet, der Tierfreund habe durch sein Verhalten den Hausfrieden nachhaltig gestört. Da er das Taubenfüttern auch nach der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses fortgesetzt habe, sei auch eine außerordentliche Kündigung rechtens. Der Mann legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein, und begründete diese vor allem mit formellen Mängeln. Nachdem die Richter den Mieter in der Verhandlung darauf hingewiesen hatten, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben wird, zog der Beklagte die Berufung zurück. Das Amtsgerichtsurteil ist somit rechtskräftig. Also doch lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf'm Fensterbrett. (epd/taz)