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Archiv-Artikel

Berlin gehört das Gorki nicht

URTEIL BGH entscheidet, dass die Berliner Sing-Akademie rechtmäßige Eigentümerin des Theatergebäudes ist. Die Spielstätte soll trotzdem bleiben

Das Land Berlin ist zu Unrecht Eigentümer des Maxim Gorki Theaters. Der Bundesgerichtshof entschied am Freitag in Karlsruhe, dass die Berliner Sing-Akademie nun als Eigentümerin des vom Theater genutzten Gebäudes ins Grundbuch eingetragen werden muss. Die Akademie sei „weder durch die sowjetische Besatzungsmacht noch durch die Behörden der DDR enteignet worden“, heißt es im Urteil.

Damit setzte sich die 1791 gegründete Laien-Chorvereinigung in letzter Instanz gegen das Land Berlin durch. Der Anspruch der Sing-Akademie auf Grundbuchberichtigung sei begründet, weil das Land Berlin bislang unrechtmäßig im Grundbuch eingetragen sei.

Das von der Sing-Akademie erbaute Gebäude war im Zweiten Weltkrieg schwer beschädigt, danach aber wiederhergestellt worden. Ab 1947 diente das Gebäude dem „Haus der Kultur“ als Theater. 1952 ging daraus das Gorki-Theater hervor, welches das Gebäude bis heute als Spielstätte nutzt. Zu DDR-Zeiten war im November 1961 dann per Stempel in das Grundbuch eingetragen worden, dass das Grundstück „im Eigentum des Volkes“ stehe. Nach der Wiedervereinigung fiel es an das Land Berlin.

Vereinigung will Pacht

Die Chorvereinigung erwäge nun, vom Land Berlin für das Gebäude eine „Nutzungsentschädigung“ in Form einer Pacht zu verlangen, sagte der Vorsitzende des Akademie-Vorstands, Georg Graf zu Castell-Castell. Die Höhe der Forderung wolle er aber noch nicht beziffern. Auf keinen Fall wolle man aber das Maxim Gorki Theater aus dem Gebäude vertreiben, betonte er. Kulturstaatssekretär André Schmitz bedauerte die Niederlage im Rechtsstreit. Der Standort der Bühne sei aber weiterhin gesichert.

Das Berliner Kammergericht hatte die Klage zuvor mit der Begründung zurückgewiesen, die Sing-Akademie habe das Eigentum an dem Grundstück in der DDR-Zeit durch Enteignung verloren und könne nicht in einem Zivilprozess verlangen, als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen zu werden. Dieser Auffassung widersprach nun der Bundesgerichtshof. Zur Buchung des Gebäudes als Volkseigentum der DDR sei es „infolge eines Versehens gekommen“. Die zuständigen Stellen seien damals angewiesen worden, das Vermögen der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften auf die DDR als Volkseigentum umschreiben zu lassen. Laut dem „Umschreibungsersuchen“ hätten sie irrtümlich angenommen, dass die Akademie eine Einrichtung des preußischen Staates war, und deshalb die Buchung als Volkseigentum veranlasst. (dapd)