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Archiv-Artikel

Der Samstag ist ein Werktag

Die Kündigung eines Mietvertrages muss am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein, um Ende des übernächsten Monats zu wirken. Was aber, wenn einer der drei Tage ein Samstag ist? Mitunter galt er als Werktag, mitunter nicht

VON ANDREAS LOHSE

Die einen wünschen freitags ein „schönes Wochenende“. Die anderen verziehen dann schlecht gelaunt das Gesicht: „Muss arbeiten.“ Auf zwischenmenschlicher Ebene lässt sich dieses Problem meist noch ganz gut lösen, wann denn nun des einen oder des anderen Wochenende beginnt – und wann dann welche Verabredungen am Samstag möglich werden. Sind aber Fristen im juristischen Sinne von dieser Frage berührt, kann es schnell konfus werden. Gilt der Sonnabend hier als fristenwirksamer Wochentag? Oder als rechtlich unbedenklicher Tag des Wochenendes?

Beispiel: Kündigung des Mietvertrages. Mit dreimonatiger Frist kann er seitens des Mieters gekündigt werden, wenn der Vertrag nach der Mietrechtsreform ab September 2001 geschlossen wurde. Dann muss das Schreiben am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingegangen sein, wenn die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats gelten soll. Kündigt der Vermieter aus einem der wenigen anerkannten Gründe das Mietverhältnis, gilt dies gleichermaßen.

Ein kritischer und streitträchtiger Zeitraum war in dieser Hinsicht der Februar 2003. So erhielt ein Mieter am Mittwoch, 5. Februar 2003, ein Kündigungsschreiben. Es sollte zum 30. April 2003 wirken. Der Zugang erfolgte jedoch einen Tag zu spät, meinte das Gericht. Die Richter betrachteten hier den Samstag als ersten Tag im Februar bei der Berechnung der Kündigungsfrist als Werktag. Die Frist lief somit nicht von Montag bis Mittwoch, sondern Samstag, Montag und Dienstag. Also: Liegt der Samstag am Anfang oder innerhalb der Frist, gilt er als Werktag (LG Aachen, Urteil v. 22. 10. 03, Az. 6 T 67/03). Die Aachener Richter gaben gleichwohl zu bedenken, dass es auch andere Auffassungen gebe – was ihre Kollegen in Berlin kaum drei Wochen danach prompt bestätigten. Dort ging es ebenfalls um eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses im besagten Februar 2003. Und in der Hauptstadt ist, so das Gericht, der Sonnabend „generell nicht als Werktag anzusehen“. Der Eingang des Kündigungsschreibens am 5. Februar 2003 lag somit innerhalb der Frist – die lief demnach hier von Montag bis Mittwoch (AG Mitte, Urteil v. 13. 11. 03, Az. 12 C 219/03).

Der Richter begründet dies damit, dass der Sonnabend – wenn auch kein Feiertag im herkömmlichen Sinne – für die Mehrheit der Bevölkerung zumindest ein arbeitsfreier Tag sei. Er werde der Freizeit und Erholung gewidmet, also ins Wochenende einbezogen. Damit diene er „nach dem überwiegenden Verständnis der Bevölkerung nicht zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen oder deren Vorbereitung“. An diesem Tag sei es auch nicht möglich, Rechtsrat einzuholen, weil die Kanzleien geschlossen hätten. Also: Der Samstag gilt faktisch als Ruhetag, nicht als Werktag.

Erst in diesem Jahr hat der Bundesgerichtshof nach langer Zeit der Unsicherheit ein Grundsatzurteil gefällt: Demnach gilt, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Frist von drei Werktagen als Werktag mitzuzählen ist (Urteil v. 27. 4. 2005, Az. VIII ZR 206/04).

Wesentlich einfacher ist die Lösung des Problems, wenn genau der Tag des Fristablaufs auf einen Sonnabend fällt. Diesen Umstand nämlich regelt ganz eindeutig das Bürgerliche Gesetzbuch: „Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag“ (BGB, Paragraf 193).

Um Missverständnisse gar nicht erst hervorzurufen, gibt es ein ganz einfaches Mittel: die Kündigung etwas früher abschicken – schließlich weiß man nicht erst innerhalb dieser dreitägigen Frist, dass man ausziehen möchte. Übrigens: Den beiden genannten Urteilen gemeinsam ist, dass die Richter jeweils zu Gunsten des Mieters entschieden. Aber man sollte sich nicht darauf verlassen, dass dies immer so ist.