Schadenersatz wegen Diskriminierung: 900 Euro für Disko-Demütigung

Urteil korrigiert: Wer wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wird, bekommt eine Entschädigung. Ein dunkelhäutiger Mann hatte geklagt, da er nicht in die Disko kam.

In der Disko sind alle Menschen bunt. Bild: dpa

BERLIN taz | Ein dunkelhäutiger Auszubildender bekommt nun doch eine Entschädigung, weil er aufgrund seiner Hautfarbe nicht in eine Diskothek gelassen wurde. Dies entschied am Montag das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Vorinstanz hatte das noch abgelehnt.

Der damals 17-jährige David G. wollte im November 2010 in der Reutlinger Großraum-Disko M-Park tanzen gehen. Doch er wurde nicht eingelassen. Ein Türsteher soll ihm gesagt haben, es seien "schon genug Schwarze drin". G. ist Sohn einer Mutter aus Togo.

Der in Deutschland aufgewachsene Jugendliche klagte und berief sich auf das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet im Arbeitsmarkt und bei Massengeschäften - wie im Supermarkt oder im Restaurant - unter anderem eine Diskriminierung nach der Ethnie, also auch nach der Hautfarbe.

Erfolg erst in der Berufung

Im Juli 2010 fällte das Landgericht Tübingen ein Urteil, das für Empörung sorgte. Das Gericht stellt zwar fest, dass G. eine "Demütigung" erfahren habe, doch solche Kränkungen könnten "jedem Menschen alltäglich widerfahren" - G. erhalte deshalb keinen Schadenersatz.

David G. ging daraufhin in Berufung. Auch die Betreiber des M-Parks wollten das Tübinger Urteil nicht auf sich sitzen lassen. Sie bestritten, dass es überhaupt eine Diskriminierung gegeben hatte. Die OLG-Richter hörten alle Zeugen noch einmal an und fanden, dass die Aussagen zu sehr von der ersten Beweisaufnahme in Tübingen abwichen.

Disko konnte Nicht-Diskriminierung nicht beweisen

Deshalb könne der Türsteher-Spruch nicht als bewiesen angesehen werden. Allerdings stellten die Richter fest, dass am gleichen Abend noch ein anderer dunkelhäutiger Mann nicht in den M-Park eingelassen wurde, während Weiße problemlos Zugang erhielten. Damit war laut AGG die Beweislast umgedreht.

Der M-Park hätte beweisen müssen, dass er die Schwarzen nicht diskriminiert hat, was er nicht konnte. David G. hatte 5.000 Euro Entschädigung gefordert, um ein abschreckendes Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen. Diese Summe hielt das Gericht jedoch für unverhältnismäßig hoch. Zur Abschreckung genüge auch eine Entschädigung von 900 Euro, das entspreche immerhin dem Eintrittsgeld von 150 zahlenden Gästen.

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