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Archiv-Artikel

Feierlich geschützt

Lädt ein Unternehmen die Mitarbeiter zum weihnachtlich-geselligen Beisammensein, haftet bei Unfällen die betriebliche Versicherung. Zu viel Promille allerdings gefährden den Schutz

von Elke Spanner

Eine betriebliche Weihnachtsfeier wird gemeinhin eher als Chance, denn als Gefahr angesehen. Die Kollegen versprechen sich davon einen unterhaltsamen Abend, die Chefs, dass eben jener das Arbeitsklima verbessert und dies wiederum die Produktivität erhöht. Insofern ist die kollektive Völlerei in den meisten Betrieben ein Element gezielter Personalpolitik – und die Mitarbeiter stehen während der Feier unter dem vollen Schutz der betrieblichen Unfallversicherung.

Die Frage, ob Kollegen bei einer Weihnachtsfeier versichert sind, ist keine rein juristische, sondern hat durchaus praktische Relevanz. Es kommt gar nicht so selten vor, dass sich jemand beim Tanz zu späterer Stunde den Fuß verknackst. Oder dass die Straßen zufrieren, während die Kollegen im geheizten Lokal feiern, und sich ein Kollege beim Sturz auf dem vereisten Heimweg die Hand verstaucht. Klaudia Gottheit, Sprecherin der Landesunfallkasse, erzählt von dem Beispiel, in dem ein Mitarbeiter eines kleinen Betriebes nach der Feier die Treppe hinuntergefallen ist. Da das Gebäude üblicherweise nur zu den Geschäftszeiten bevölkert ist, funktionierte die Treppenhausbeleuchtung am späten Abend nicht.

Dass die Unfallversicherung den Schaden zahlt, ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss der Unfall auf der offiziellen Weihnachtsfeier des Unternehmens passiert sein. Darunter fällt nicht, wenn sich die Kollegen einer einzelnen Abteilung nachmittags bei Kerzenschein zu einem Stück Christstollen zusammensetzen. Die Leitung des Betriebes muss höchstselbst zu der Feier eingeladen oder einen Festausschuss eingesetzt haben, der das übernimmt. Dann müssen sich die Chefs auch selbst auf der Feier blicken lassen – schließlich soll die Verbundenheit aller Mitarbeiter gefördert werden. Liegt die Chefin mit einer Grippe flach, sollte sie sich von einem Stellvertreter vertreten lassen, erklärt Gottheit von der Unfallkasse.

Sind die Voraussetzungen einer offiziellen Betriebs-Weihnachtsfeier erfüllt, genießen schon die Organisatoren bei der Vorbereitung Versicherungsschutz. Wenn also das Festkomitee am Tag zuvor zum Einkaufen fährt und es dabei zu einem Unfall kommt, ist das ein Fall für die betriebliche Versicherung. Schmückt ein Mitarbeiter vor der Feier den Baum und stürzt von der Leiter – die Unfallkasse zahlt. Am Tag der Feier ist dann auch der Hin- und Rückweg der Kollegen in den Versicherungsschutz einbezogen. Ausgenommen sind nur externe Gäste wie Familienangehörige – auch wenn sie offiziell eingeladen sind.

Heikel wird es mit dem Versicherungsschutz nur nach dem zweiten oder dritten Glas Wein. Eine Weihnachtsfeier ohne Alkohol ist wie Weihnachten ohne Baum, das wissen auch die Versicherer. Deshalb gibt es von ihrer Seite kein absolutes Alkoholverbot. Doch Bier, Wein und Sekt gefährden den Schutz. Ist der Unfall eindeutig darauf zurückzuführen, dass jemand zu viel getrunken hat, zahlen die Versicherungen nicht. Weniger eindeutig ist der Fall, wenn jemand zwar etwas getrunken hat, der Unfall aber auch ohne den Einfluss von Alkohol passiert wäre – zum Beispiel weil die Straßen auf dem Nachhauseweg zugefroren sind und jemand mit dem Fahrrad ins Schlingern gerät. Dann wird „der Einzelfall genau geprüft“, erklärt Gottheit.

Wie häufig Unfälle auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier passieren, vermag niemand zu sagen. Viele werden gar nicht als solche bekannt. Denn wer beispielsweise beim Tanzen mit dem Fuß umknickt, kommt nicht zwingend auf die Idee, das dem Arbeitgeber als Unfall zu melden. Gottheit: „Der geht einfach zum Arzt und gut ist.“