: Sogar Linksfahren ist erlaubt
Was Schiffe dürfen und was nicht, ist peinlich genau geregelt: in der deutschen „Seeschifffahrtsstraßenordnung“. Die Details sind dann allerdings recht verwirrend
Die Bundes-Seeschifffahrtsstraßenordnung, im Fachjargon auch liebevoll „SeeSchStrO“ genannt, gilt keineswegs nur in Küstengewässern. Ausdrücklich eingeschlossen sind unter anderem: die „Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen“, „Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld“, die „Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits“ sowie die „Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens“ und der Nord-Ostsee-Kanal.
In den „Grundregeln für das Verhalten im Verkehr“ ist vorgeschrieben, dass ein Fahrzeug nicht führen darf, wer „infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel“ in der „sicheren Ausübung dieser Tätigkeit behindert ist“. Es gilt eine Blut-Alkoholgrenze von 0,5 Promille. Die Schiffsführer von Fahrgastschiffen dürfen während der Fahrt überhaupt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen oder „unter Wirkung solcher Getränke stehen“.
Für die Vermeidung von Zusammenstößen sind die internationalen „Kollisionsverhütungsregeln“ zuständig. So heißt es dort in Regel 9, „Enge Fahrwasser“: „Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muss sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.“
Die deutsche Seeschifffahrtsstraßenordnung lässt jedoch Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot zu, wenn die betreffenden „Fahrwasserabschnitte“ von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind. In diesem Fall ist auch Linksfahren erlaubt, wobei die „einmal gewählte linke Fahrwasserseite beizubehalten“ ist. TAZ