DER ZEITPUNKT
: Nächstmöglich

Es bleibt bei der nächstmöglichen Kündigung, entscheidet das Bundesarbeitsgericht

Eine Kündigung ist meistens blöd. Aber wenn es schon sein muss, will man wenigstens wissen, wann das Arbeitsverhältnis konkret zu Ende ist. Früher genügte es, wenn die Arbeitgeber „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigten.

Doch 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigung „kein Rätsel“ sein darf. Dennoch bleibt eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ möglich, entschied in dieser Woche das Bundesarbeitsgericht. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber kann „unschwer“ erkennen, wann sein Arbeitsverhältnis endet. Geklagt hatte eine Industriekauffrau aus Paderborn, die seit 1987 bei einem Teppichhändler arbeitete. 2010 ging das Unternehmen pleite, und der Insolvenzverwalter kündigte der Frau mit einem Standardschreiben „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Darin wurde aber ausdrücklich mitgeteilt, dass sich alle Kündigungsfristen wegen des Insolvenzfalls automatisch auf drei Monate reduzieren. Damit war klar, dass das Arbeitsverhältnis der Industriekauffrau nach drei Monaten zum Monatsende enden würde. Trotzdem blöd.

CHRISTIAN RATH