: Gegen gläserne Netznutzer
KLAGE Piraten erheben Verfassungsklage gegen Bestandsdatenauskunft
FREIBURG taz | Alle sprechen gerade über die Ausspähung durch englische und amerikanische Geheimdienste. Doch auch in Deutschland ist die zunehmende Überwachung des Internets umstritten. So werden an diesem Montag zwei Politiker der Piratenpartei eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der sogenannten Bestandsdatenauskunft einlegen.
Katharina Nocun, politische Geschäftsführerin der Piratenpartei, und Patrick Breyer, Abgeordneter aus Schleswig-Holstein, wollen verhindern, dass Internetnutzer von Polizei und Geheimdiensten ganz einfach „gläsern“ gemacht werden können.
Die Bestandsdatenauskunft ermöglicht den Sicherheitsbehörden, Internetnutzer zu identifizieren. Durch eine Abfrage bei den Providern können sie erfahren, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten IP-Adresse im Internet unterwegs war. Außerdem können die Behörden Passwörter und PIN-Nummern herausverlangen. Die Piraten finden, dass die Hürden hierfür zu niedrig sind, und halten die Regelungen deshalb für verfassungswidrig.
Anonyme Kommunikation
Breyer kämpft schon lange für das Recht auf anonyme Kommunikation. 2005 klagte er beim Bundesverfassungsgericht dagegen, dass die Nutzer von Prepaid-Mobilfunkkarten beim Kauf ihre Personalien angeben müssen. Die Klage wurde Anfang 2012 im Kern abgelehnt, es gebe kein Recht auf anonyme Kommunikation. In dem Urteil kritisierte das Bundesverfassungsgericht aber die Regelung der Bestandsdatenauskunft. Die Telefonfirmen dürften zwar verpflichtet werden, der Polizei automatisiert Auskunft zu geben, welcher Mensch hinter einer Telefonnummer steht. Allerdings erfasse die Regelung nicht die IP-Adressen.
Der Bundestag bekam Zeit bis zum 30. Juni 2013, um eine Neuregelung zu schaffen. Der hat daher in das Telekommunikationsgesetz (TKG) ab heute geltende Regelungen zur Identifizierung von Internetnutzern und zur Abfrage von Passwörtern eingefügt, damit die bisherige Praxis weiter zulässig bleibt. CHRISTIAN RATH
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