: Nur das Filmen war rechtswidrig
URTEIL Hannoversches Verwaltungsgericht segnet einen Polizeieinsatz gegen Göttinger Antifas auf dem Bahnhof Uelzen ab. Sie kamen aus Hamburg von Protesten gegen einen Nazi-Aufmarsch
Die Klagen von elf jungen Göttinger Antifas gegen einen Bundespolizei-Einsatz am Abend des 2. Juni 2012 auf dem Bahnhof von Uelzen sind vom Verwaltungsgericht Hannover größtenteils abgewiesen worden. Die Betroffenen wehrten sich dagegen, dass sie auf der Rückfahrt mit 40 anderen Demonstranten aus Hamburg von den Protesten gegen einen Neonaziaufmarsch beim Umsteigen auf dem Uelzener Bahnhof von Bundespolizisten eingekesselt, gefilmt, erkennungsdienstlich behandelt und mit Platzverweis aus dem Bahnhof geworfen worden waren.
Die im vorderen Zugteil befindliche rechtsextreme Gruppe Autonomer Nationalisten ist im Gegensatz zu den Antifas zum letzten Zug Richtung Ruhrgebiet eskortiert worden. Die Antifas konnten den letzten Zug nicht mehr erreichen.
Die Gruppe mit Polizisten einzukreisen, sei „gerechtfertigt gewesen“, ebenso wie die der „Gruppe aus dem rechten Spektrum“, sagten die Richter. Es sei darum gegangen, „tätlichen Übergriffen zwischen Linken und Rechten“ vorzubeugen.
Da ein Neonazi am Bahnhof in Uelzen eine Flasche an den Kopf bekommen hatte, habe es die Gefahr weiterer Ausschreitungen gegeben, sagten die Richter. Die Flasche kam allerdings nicht aus der Antifa-Gruppe. Die Polizei stütze die erkennungsdienstliche Behandlung der Antifa-Gruppe trotzdem darauf. Vor Gericht erklärte sie, die Maßnahme habe der Strafverfolgung gegolten, weil es in Hamburg-Harburg Randale unter beiden Spektren gegeben habe.
Lediglich das permanente Filmen wertete das Verwaltungsgericht als Grundrechtseingriff und daher als rechtswidrig. Für die Platzverweise sieht das Gericht kein „anerkennendes Interesse“ für die „Feststellung der Rechtswidrigkeit“. Dass die Antifas somit in Uelzen festsaßen, sei eine ungewollte „faktische Nebenfolge“.
Der Klägeranwalt Sven Adam kündigte Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht an. „Ohne Beweisaufnahme ein solches Urteil zu fällen, das rechtsstaatlich nicht hinnehmbares Polizeihandeln abgesegnet, ist unfassbar und darf keinen Bestand haben.“ PETER MÜLLER