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Archiv-Artikel

in kürze HAFTBEFEHL Nur mit Verteidiger

Ein Haftrichter muss mit der Eröffnung des Haftbefehls warten, bis der Verteidiger des Beschuldigten eingetroffen ist. Das entschied der VGH Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren. Die Vorführung vor dem Haftrichter sei zugleich eine erste richterliche Vernehmung. Der Beschuldigte habe deshalb das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen. (dpa)