: Haft bei Bagatell-Delikten möglich
STUTTGART dpa ■ Auch Straftaten mit sehr geringen Schäden wie Schwarzfahren oder kleine Diebstähle können mit Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Gerichte müssten jedoch das verfassungsrechtliche Übermaßverbot beachten, das unverhältnismäßig hohe Strafen ausschließt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Im konkreten Fall war eine Angeklagte dreimal ohne Fahrschein Straßenbahn gefahren. Amts- und Landgericht hatten für jede Schwarzfahrt mit einem Schaden von 1,65 Euro Einzelstrafen von zwei Monaten verhängt. Das OLG verhängte dafür je einen Monat Freiheitsstrafe und verwies den Fall zur Gesamtstrafenbildung ans Amtsgericht zurück. Das OLG beanstandete die Festsetzung von Freiheitsstrafe gegen die vielfach vorbestrafte Frau nicht grundsätzlich. Es sah jedoch in der Höhe der Strafen keinen gerechten Schuldausgleich mehr und damit das Übermaßverbot verletzt. Die Strafzumessung müsse sich am Einzelfall orientieren. Eine Gleichbehandlung von Ersttätern und vielfach vorbestraften oder bewährungsbrüchigen Tätern verbiete sich (1 Ss 575/05).